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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes - Sicherung der raumordnerischen Steuerung des Windenergieausbaus
- Thüringen -

Vom 21. Mai 2024
(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2024 S. 93)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 473), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land

(1) § 12 Abs. 2 Satz 1 ROG ist entsprechend anzuwenden, wenn die Regionale Planungsgemeinschaft beschlossen hat, einen Regionalplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf im Planentwurf vorgesehene Vorranggebiete Windenergie, auf gemeindliche Ausweisungen von Flächen für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen sowie auf Vorhaben nach § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch."

2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 241316


ENDE

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(Stand: 17.06.2024)

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