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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes
- Thüringen -
Vom 7. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 26 vom 20.12.2022 S. 473)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450), geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Öffentlichkeit soll in breiter und vielfältiger Form an der Landesplanung in Thüringen partizipieren. Sie soll unter breiter und vielfältiger Mediennutzung an der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms und der Regionalpläne beteiligt werden. Der demokratischen Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger soll ein hoher Stellenwert beigemessen werden."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Raumordnungsplans einschließlich der Begründung sowie im Falle einer Umweltprüfung auch des Umweltberichts und weiterer, nach Einschätzung der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle zweckdienlicher Unterlagen erfolgt für das Landesentwicklungsprogramm bei den Landesplanungsbehörden, den Landkreisen und kreisfreien Städten und für den Regionalplan bei den zurjeweiligen Regionalen Planungsgemeinschaftzusammengeschlossenen Gebietskörperschaften abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG für die Dauer von zwei Monaten. Zusätzlich kann die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Raumordnungsplans auf den Internetseiten der für die Aufstellung des Plans zuständigen Stelle erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG erfolgt mindestens eine Woche vor der Auslegung im Thüringer Staatsanzeiger und bei den auslegenden Gebietskörperschaften nach Satz 1 in der nach deren Hauptsatzung festgelegten ortsüblichen Form. | "Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Raumordnungsplans einschließlich der Begründung sowie im Falle einer Umweltprüfung auch des Umweltberichts und weiterer, nach Einschätzung der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle zweckdienlicher Unterlagen erfolgt abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 und 5 ROG für die Dauer von zwei Monaten auf den Internetseiten der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle sowie bei der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle. Als zusätzliches Informationsangebot soll die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung stellen, soweit dies nach deren Feststellung angemessen und zumutbar ist. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG erfolgt mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Auslegung auf den Internetseiten der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle sowie im Thüringer Staatsanzeiger. In der Bekanntmachung soll auf die zusätzlichen Zugangsmöglichkeiten hingewiesen werden." |
bb) Der neue Satz 9
Die öffentliche Auslegung und deren Bekanntmachung können auf den Teil der Planungsregion beschränkt werden, dessen Belange berührt sind.
wird aufgehoben.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 2 und der Behördenbeteiligung nach Absatz 3 sollen ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle den Entwurf des Raumordnungsplans und die Begründung in das Internet einstellt, können die Stellungnahmen der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und der im Planungsbeirat vertretenen Institutionen durch Mitteilung von Ort und Dauer der Anhörung nach Absatz 3 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle hat bei Anwendung der Regelung des Satzes 2 Halbsatz 1 der betroffenen Stelle auf deren Verlangen einen Entwurfdes Raumordnungsplans und der Begründung zu übermitteln. Die nach Absatz 2 Satz 1 gesetzte Frist bleibt unberührt. | "(4) Stellungnahmen der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und der im Planungsbeirat vertretenen Institutionen sind abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 5 ROG durch Mitteilung der Internetadresse und der Dauer der Anhörung nach Absatz 3 einzuholen; die Mitteilung erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle hat der betroffenen Stelle auf deren Verlangen einen Entwurf des Raumordnungsplans und der Begründung in Papierform zu übermitteln. Die nach Absatz 2 Satz 1 gesetzte Frist bleibt unberührt." |
3. In § 4 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Landesentwicklungsprogramm" die Worte "abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 3 ROG auf den Internetseiten der Landesplanungsbehörden sowie" eingefügt.
(Stand: 02.01.2023)
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