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Änderungstext

Hinweise zur Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Einführung Technischer Baubestimmungen (ThürVVTB)
- Thüringen -

Vom 22. Dezember 2020
(ThürStAnz. Nr. 5 vom 01.02.2021 S. 334)



Die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Einführung Technischer Baubestimmungen ( ThürVVTB) vom 18. November 2020 (ThürStAnz Nr. 51 + 52/2020 S. 1822) verweist in Teil A, Kapitel a 3, lfd. Nr. a 3.2.1 auf die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG). Diese Anforderungen sind in Anhang 8 der ThürVVTB niedergelegt.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der ABG in Anhang 8 der ThürVVTB bestehen für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, wenn sie in Aufenthaltsräumen und in baulich nicht davon abgetrennten Räumen Verwendung finden. In Abschnitt 2.2.1.1 der ABG in Anhang 8 der ThürVVTB werden diese Anforderungen hinsichtlich VOC-Emissionen konkret definiert.

Die vorgenannten Anforderungen in Abschnitt 2.2.1.1 der ABG werden für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten hinsichtlich der Summenparameter (TVOCspez, TSVOC, R-Wert sowie VOC ohne Bewertungsmaßstäbe nach NIK-TVOC ohne NIK) außer Kraft gesetzt.

Die Hinweise vom 5. September 2019 (ThürStAnz Nr. 38/2019 S. 1424) werden aufgehoben.

Diese Hinweise treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

ID 210190

ENDE

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(Stand: 01.02.2021)

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