Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

ThürVVTB - Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Einführung Technischer Baubestimmungen
- Thüringen -

Vom 18. November 2020
(ThürStAnz. Nr. 51 + 52 vom 21.12.2020 S. 1822)



1.Aufgrund des § 87a Absatz 1 der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 731, 760), werden die in der Anlage enthaltenen Technischen Baubestimmungen (Ausgabe 2019/1) bauaufsichtlich eingeführt.

Die Technischen Baubestimmungen beruhen auf den durch das Deutsche Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder, als Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen am 15. Januar 2020 bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen. Es wurden die sich aus dem Landesrecht ergebenden notwendigen Anpassungen vorgenommen und durch Fettdruck gekennzeichnet. Die Anlage wird ausschließlich elektronisch veröffentlicht. Sie kann abgerufen werden unter https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/fileadmin/Bau_Baurecht/Bauordnungsrecht/Anlage_zu_ThuerVVTB_2020.pdf.

2. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) sind beachtet worden.

3. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Anlage

- wie eingefügt -

Hinweise
zur Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur
und Landwirtschaft zur Einführung Technischer Baubestimmungen (ThürVVTB)

Vom 22. Dezember 2020
(ThürStAnz Nr. 5 01.02.2021 S. 334)

Die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Einführung Technischer Baubestimmungen ( ThürVVTB) vom 18. November 2020 (ThürStAnz Nr. 51 + 52/2020 S. 1822) verweist in Teil A, Kapitel a 3, lfd. Nr. a 3.2.1 auf die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG). Diese Anforderungen sind in Anhang 8 der ThürVVTB niedergelegt.

Gemäß Abschnitt 2.2.1 der ABG in Anhang 8 der ThürVVTB bestehen für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten Anforderungen hinsichtlich der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, wenn sie in Aufenthaltsräumen und in baulich nicht davon abgetrennten Räumen Verwendung finden. In Abschnitt 2.2.1.1 der ABG in Anhang 8 der ThürVVTB werden diese Anforderungen hinsichtlich VOC-Emissionen konkret definiert.

Die vorgenannten Anforderungen in Abschnitt 2.2.1.1 der ABG werden für Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Fasern (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten hinsichtlich der Summenparameter (TVOCspez, TSVOC, R-Wert sowie VOC ohne Bewertungsmaßstäbe nach NIK-TVOC ohne NIK) außer Kraft gesetzt. Die Hinweise vom 5. September 2019 (ThürStAnz Nr. 38/2019 S. 1424) werden aufgehoben.

Diese Hinweise treten am 02.02.2021 in Kraft.

ID 202555

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion