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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Änderung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaats Thüringen (RLBau)
- Thüringen -

Vom 4. Mai 2020
(ThürStAnz. Nr. 21 vom 25.05.2020 S. 695)


I.

Die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaats Thüringen, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (ThürStAnz Nr. 51/2017 S. 1928), werden wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Seite" und die Seitenzahlen werden gestrichen.

b) Die Worte "der staatlichen Hochbauverwaltung" werden durch die Worte "des Staatlichen Hochbaus" ersetzt.

c) Bei der Inhaltsangabe K 20 werden die Worte "Thüringer Liegenschaftsmanagements" durch die Worte "für Liegenschaften zuständigen Bereichs des TLBV" ersetzt.

d) Nach den Worten "Liegenschaftsdaten/Neubauwerte" wird die Zeile "L Bauangelegenheiten der Hochschulen nach § 15 ThürHG" eingefügt.

e) Die Angabe "L Schlussbestimmungen" wird durch die Angabe "M Schlussbestimmungen" ersetzt.

2. Das Verzeichnis der Mustervordrucke wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "8C" wird durch die Angabe "8A" ersetzt.

b) Die Angabe "8D Mittelanforderung-Bau MABau" wird durch die Angabe "8B Bauunterhaltungsplan" ersetzt.

3. Die Erläuterung von Abkürzungen wird wie folgt geändert:

a) Die Abkürzung "MABau" und die Worte "Mittelanforderung-Bau" werden aufgehoben.

b) Nach den Worten "Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen" wird die Zeile "ThürHG Thüringer Hochschulgesetz" eingefügt.

c) Die Abkürzung "THÜLIMA" und die Worte "Thüringer Liegenschaftsmanagement" werden aufgehoben.

d) Den Worten "Landesamt für Bau und Verkehr" wird das Wort "Thüringer" vorangestellt.

4. Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "der staatlichen Hochbauverwaltung" durch die Worte "des Staatlichen Hochbaus" ersetzt.

b) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.1 Zuständigkeit

Die staatliche Hochbauverwaltung des Freistaats Thüringen ist zuständig für alle Hochbaumaßnahmen des Landes einschließlich des Hochschulbaus sowie für die zivilen und militärischen Hochbauaufgaben des Bundes und die Erarbeitung von Wertermittlungen. Ferner wirkt sie mit bei Angelegenheiten des Hochbaus mit staatlichen Zuwendungen.

Sie kann nach besonderer Vereinbarung auch Bauaufgaben der Körperschaften des öffentlichen Rechts, von Stiftungen und anderen Auftraggebern übernehmen.

"1.1 Zuständigkeit

1.1.1 Dem für das Bauen zuständigen Ministerium obliegen die Angelegenheiten des Staatlichen Hochbaus für den Bereich Landesbauten einschließlich Hochschulbauten. Zur Aufgabenwahrnehmung ist die zweistufig organisierte Staatliche Hochbauverwaltung eingerichtet, die sich in die oberste Instanz (Ministerium) und die obere Instanz (Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr) gliedert.

Entsprechend dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Land ist die Staatliche Hochbauverwaltung im Wege der Organleihe für die zivilen und militärischen Hochbauaufgaben des Bundes in Thüringen zuständig.

Nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO wirkt die Staatliche Hochbauverwaltung bei Angelegenheiten des Hochbaus mit staatlichen Zuwendungen mit.

Sie kann nach besonderer Vereinbarung auch Bauaufgaben der Körperschaften des öffentlichen Rechts, von Stiftungen und anderen Auftraggebern übernehmen.

1.1.2 Nach § 15 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) können Hochschulen nach Genehmigung Maßnahmen des Bauunterhalts und Kleine Baumaßnahmen in eigener Zuständigkeit selbst vorbereiten und durchführen oder durch Dritte erbringen lassen.

1.1.3 Nach § 15 Abs. 2 ThürHG können Hochschulen auf Antrag von dem für den Staatlichen Hochbau zuständigen Ministerium Aufgaben der Bauherrenvertretung übertragen werden.

1.1.4 Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 15 Abs. 3 Satz 4 ThürHG und i. V. m. der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung wurde der Friedrich-Schiller-Universität Jena die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den der Hochschule überlassenen Liegenschaften übertragen. Dazu gehören die Bauherrenfunktion und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen."

c) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird Nummer 1.2.1.

bb) In Nummer 1.2.1 Satz 1 wird das Wort "staatliche" durch das Wort "Staatliche" ersetzt.

cc) Absatz 2 wird Nummer 1.2.2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
Bei der Durchführung der Bauaufgaben hat die staatliche Hochbauverwaltung die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf der Grundlage der jeweiligen Bundes- und Landesgesetze sicherzustellen.

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