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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung - typengenehmigung einführen - serielles Bauen ermöglichen
- Thüringen -
Vom 23. November 2020
(GVBl. Nr. 28 vom 30.11.2020 S. 561)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 73 folgende Überschrift eingefügt:
" § 73a Typengenehmigung"
2. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt:
" § 73a Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die obere Bauaufsichtsbehörde eine typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) typengenehmigungen anderer Länder gelten auch in Thüringen, soweit die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Die Bestätigung gilt als erteilt, sofern dem Antragsteller nicht binnen acht Wochen anderes mitgeteilt wurde. Sie kann innerhalb dieser Frist auch mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Eine typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 202276
ENDE |
(Stand: 09.12.2020)
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