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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Baugebührenverordnung
- Thüringen -

Vom 8. September 2020
(GVBl. Nr. 23 vom 24.09.2020 S. 490)



Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Baugebührenverordnung vom 27. April 2004 (GVBl. S. 580), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. S. 548), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist § 27 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. "(2) Für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist § 38 der Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom 22. Februar 2018 (GVBl. S. 47) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 29 Abs. 5 Satz 3 und 4 ThürPPVO" durch die Verweisung " § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 ThürPPVO" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1.1 bis 1.7 erhalten folgende Fassung:

Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrund-
lage
Gebühr in
Euro
1.1 Baugenehmigung (§ 62 Abs. 1 der Thüringer Bauordnung -ThürBO-), ausgenommen nach Nr. 1.2 bis 1.4
1.1.1 im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63b ThürBO) je 1.000 Euro anrechenbarer Bauwert 6 mindestens 50
1.1.2 im Baugenehmigungsverfahren (§ 63c ThürBO) je 1.000 Euro anrechenbarer Bauwert 7 mindestens 50
Anmerkung zu Nr. 1.1:

Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 1.1, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.

1.2 Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten (§ 62 Abs. 1 ThürBO) je Anlage 50 bis 2.000
Anmerkung zu Nr. 1.2:

Für gleiche Werbeanlagen und Warenautomaten auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

1.3 Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen (§ 62 Abs. 1 ThürBO)
1.3.1 Sand- und Kiesgruben, Steinbrüche und ähnliche Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut (Abbauraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut)
1.3.1.1 bis zu 50.000 m3 verwertbarem Abbaugut je angefangene 1.000 m3 20 mindestens 50
1.3.1.2 über 50.000 m3 bis zu 500.000 m3 verwertbarem Abbaugut je angefangene 10.000 m3 50
1.3.1.3 über 500.000 m3 verwertbarem Abbaugut je angefangene 50.000 m3 75
1.3.2 andere selbstständige Abgrabungen und Aufschüttungen   50 bis 1.500
1.4 Genehmigung einer Nutzungsänderung (§ 62 Abs. 1 ThürBO)   50 bis 5.000
Anmerkung zu Nr. 1.4:

Gebühren für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen bleiben unberührt.

1.5 Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, Baugenehmigung zur Änderung einer Anlage (§ 62 Abs. 1 ThürBO)
1.5.1 bei wesentlichen Änderungen (insbesondere der Konstruktion oder des Erscheinungsbildes) 50 v. H. der Gebühren nach Nr. 1.1  
1.5.2 bei unwesentlichen Änderungen   50 bis 1.750
Anmerkung zu Nr. 1.1 bis 1.5:

Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, verdreifacht sich die Gebühr, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde.

1.6 Verlängerung einer Baugenehmigung (§ 72 Abs. 2 ThürBO)   50 bis 5.000
1.7 Teilbaugenehmigung    
1.7.1 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 71 ThürBO) wie nach Nr. 1.1  
1.7.2 Verlängerung einer Teilbaugenehmigung (§ 72 Abs. 2 ThürBO)   50 bis 1.000
Anmerkung zu Nr. 1.7:

Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung und deren Verlängerung ist auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen, soweit sie 150 Euro überschreitet.

Neu:

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