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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes - Thüringer Carsharing
- Thüringen -
Vom 30. Juli 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 19.08.2019 S. 302)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Straßengesetz vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing
(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde innerhalb der geschlossenen Ortslage geeignete Flächen im Zuge von öffentlichen Straßen zum Zwecke der Nutzung für stationsbasiertes Carsharing bestimmen. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Flächen nach Satz 1 nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde bestimmen. Die Flächen sind im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem Carsharinganbieter für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen. Das Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die §§ 2 und 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 und 4 des Carsharinggesetzes (CsgG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. § 5 Abs. 6 Satz 5 CsgG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass sich der Verweis auf das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz bezieht.
(3) § 18 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gemeinde durch Satzung die Sondernutzung nicht von der Erlaubnispflicht befreien und die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf. § 21 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Gebühr zu erheben ist, die mindestens dem marktgleichen Gegenwert des zur Verfügung gestellten öffentlichen Parkraums entsprechen muss.
(4) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann auch davon abhängig gemacht werden, dass der Carsharinganbieter umweltbezogene oder solche Kriterien erfüllt, die einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs besonders dienlich sind.
(5) Der ausgewählte Carsharinganbieter hat auf der Stellfläche für die Dauer der erteilten Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Zumutbaren ein Carsharingfahrzeug zur Nutzung anzubieten (Betriebspflicht). Kommt er dieser Betriebspflicht nicht nach, kann die ihm für diese Stellfläche erteilte Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden. Die Sondernutzungserlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn der Carsharinganbieter die vorgegebenen Kriterien nicht mehr erfüllt. Das Vorliegen der Kriterien ist der Gemeinde auf Anforderung nachzuweisen.
(6) Eine nach den vorstehenden Absätzen erteilte Sondernutzungserlaubnis kann auch die Befugnis verleihen, dass der Carsharinganbieter geeignete bauliche Vorrichtungen für das Sperren der Flächen für Nichtberechtigte anbringt. Der Carsharinganbieter hat sich bei dem Anbringen solcher Vorrichtungen geeigneter Fachunternehmen zu bedienen."
2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach der Verweisung " § 18 Abs. 2 Satz 2" ein Komma und die Angabe "auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 1," eingefügt.
b) In Nummer 5 werden nach der Verweisung " § 18 Abs. 4" ein Komma und die Angabe "auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 1," eingefügt.
3. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 191708
ENDE |
(Stand: 02.09.2019)
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