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Regelwerk

Änderungstext

RLBau - Zweite Änderung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaats Thüringen
- Thüringen -

Vom 22. Juli 2016
(Thür.St.Anz. Nr. 33 vom 15.08.2016 S. 1071)



Die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaats Thüringen (RLBau) in der Fassung der ersten Änderung vom 26. November 2015 (ThürStAnz Nr. 51/2015 S. 2340) werden wie folgt geändert:

1. In Abschnitt B Nr. 1.1.5, Satz 1, werden die Worte "bis zu einer Kostengrenze von 1.000.000 EUR (vgl. Abschnitt D Nr. 1.1)" durch die Worte "gemäß Abschnitt D Nr. 1.1 " ersetzt.

2. In Abschnitt B Nr. 1.1.6, Satz 1, werden die Worte "soweit die Gesamtkosten 1.000.000 EUR übersteigen (vgl. Abschnitt E Nr. 1.1)" durch die Worte "gemäß Abschnitt E Nr. 1.1 " ersetzt.

3. Abschnitt B Nr. 2.3.3 erhält nach der Überschrift folgende Fassung:

alt neu
Bei Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten darf die Kostengrenze von 1.000.000 EUR nicht überschritten werden. Eine Überschreitung dieser Grenze bedingt in jedem Falle die Veranschlagung als Große Baumaßnahme.

Sind Mehrkosten zu erwarten, so hat das TLBV dem für das Bauen zuständigen Ministerium formlos zu berichten und dabei die geschätzte Höhe der zu erwartenden Überschreitung mitzuteilen.

Im Falle von Lohn- und Stoffpreissteigerungen können die haushaltsmäßig genehmigten Kosten einer Baumaßnahme bis zu zehn Prozent überschritten werden, sofern die zusätzlichen Kosten durch Minderkosten bei anderen Baumaßnahmen des gleichen Kapitels aufgefangen werden können. Die Gesamtkosten dürfen jedoch die Kostengrenze von 1.000.000 EUR nicht überschreiten. Dem für das Bauen zuständigen Ministerium ist entsprechend zu berichten. Gleichzeitig ist ein vereinfachter Nachweis (Muster 11) unter Beachtung der Mehr- und Minderkosten vorzulegen.

In diesen Fällen wird von der Aufstellung einer Nachtragshaushaltsunterlage-Bau (NHU-Bau) in der Regel abgesehen.

"Sind Mehrkosten zu erwarten, so hat das TLBV dem für das Bauen zuständigen Ministerium formlos zu berichten und dabei die geschätzte Höhe der zu erwartenden Überschreitung mitzuteilen.

Im Falle von Lohn- und Stoffpreissteigerungen können die haushaltsmäßig genehmigten Kosten einer Baumaßnahme bis zu zehn Prozent überschritten werden, sofern die zusätzlichen Kosten durch Minderkosten bei anderen Baumaßnahmen des gleichen Kapitels aufgefangen werden können. Die Gesamt- kosten dürfen jedoch die Kostengrenze gemäß Abschnitt D Nr. 1.1 nicht überschreiten. Dem für das Bauen zuständigen Ministerium ist entsprechend zu berichten. Gleichzeitig ist ein vereinfachter Nachweis (Muster 11) unter Beachtung der Mehr- und Minderkosten vorzulegen.

In diesen Fällen wird von der Aufstellung einer Nachtragshaushaltsunterlage-Bau (NHU-Bau) in der Regel abgesehen.

Wird bei Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die Kostengrenze gemäß Abschnitt D Nr. 1.1 überschritten, bleibt es bei der Eingliederung gemäß Abschnitt B Nr. 1.1.5, wenn die Kostengrenze um nicht mehr als 10 v. H. überschritten wird. Ergeben sich darüber hinausgehende Kostensteigerungen, sind die dann anfallenden Kosten nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums außerplanmäßig bei den Ausgaben für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten nachzuweisen. Die im laufenden Haushaltsjahr bis zu diesem Zeitpunkt bei Titel 711 nachgewiesenen Ausgaben sind entsprechend umzubuchen. In früheren Haushaltsjahren geleistete Ausgaben verbleiben bei Titel 711. In den Anträgen auf Einwilligung zu außerplanmäßigen Ausgaben sind diese früheren Zahlungen aufzuführen."

4. Abschnitt D Nr. 1.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind bauliche Maßnahmen mit Kosten bis 1.000.000 EUR, durch die neue Anlagen geschaffen oder bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft in Folge neuer Zweckbestimmung dienen. "Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind bauliche Maßnahmen mit Gesamtbaukosten (GBK) bis 2.000.000 EUR brutto, durch die neue Anlagen geschaffen oder bestehende Liegenschaften in ihrer baulichen Substanz wesentlich verändert werden oder die der erstmaligen Herrichtung einer Liegenschaft in Folge neuer Zweckbestimmung dienen. Die Gesamtbaukosten setzen sich aus folgenden Kostengruppen (KG) gemäß DIN 276-1 zusammen: KG 200-700 ohne KG 611 und 612 sowie ohne Personal- und Sachkosten des TLBV (entsprechende Anteile aus KG 700)."

5. In Abschnitt D Nr. 1.2 werden die Worte "Kosten bis 1.000.000" durch die Worte "Gesamtbaukosten bis 2.000.000" ersetzt.

6. In Abschnitt D Nr. 1.3 werden die Worte "Gesamtkosten über 1.000.000" durch die Worte "Gesamtbaukosten über 2.000.000" ersetzt.

7. Abschnitt E Nr. 1.1 erhält folgende Fassung:

alt

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