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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes
- Thüringen -

Vom 8. März 2016
(GVBl. Nr. 3 vom 30.03.2016 S. 149)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Nachbarrechtsgesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (GVBl. S. 237), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Überbau durch Wärmedämmung

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben zu dulden, dass die auf einer vorhandenen Grenzwand nachträglich aufgebrachte Wärmedämmung und sonstige mit ihr im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit

  1. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig oder zugelassen worden sind,
  2. eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und
  3. sie die Benutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen.

Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet.

(2) Dem Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Abs. 2, die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(3) Der Eigentümer des durch den Überbau begünstigten Grundstücks hat die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

(4) Der duldungsverpflichtete Nachbar ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

(5) Die §§ 21 bis 25 gelten entsprechend für die Anbringung, Unterhaltung und Beseitigung der Wärmedämmung.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Nachbarwände und sonstige Wände, die nahe an der Grundstücksgrenze stehen oder über diese hinausreichen und zu deren Duldung der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks verpflichtet sind."

2. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Betriebsfähigkeit" die Worte "oder zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen" eingefügt.

3. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 44 und 45, in den Fällen des § 44 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a jedoch die eineinhalbfachen Abstände mit Ausnahme der Abstände für die Pappelarten (Populus), sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
  1. dem Weinbau dienen oder
  2. landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder nach Art eines Kleingartens genutzt werden, sofern nicht durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgelegt ist, oder durch Bebauungsplan dieser Nutzung vorbehalten sind.
"(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 44 und 45, in den Fällen des § 44 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a jedoch die eineinhalbfachen Abstände mit Ausnahme der Abstände für die Pappelarten, sind gegenüber Grundstücken, die
  1. dem Weinbau dienen,
  2. landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder nach Art eines Kleingartens genutzt werden, sofern nicht durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgelegt ist, oder
  3. durch Bebauungsplan einer Nutzung nach Nummer 2 vorbehalten sind,

einzuhalten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen,"

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

4. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. gegenüber bebauten oder bebaubaren Grundstücken 30 m,"

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "von § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4" durch die Angabe "des § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5" ersetzt.

5. In § 51 Abs. 2 Satz 2 wird die Datumsangabe "15. März" durch die Datumsangabe "28. Februar" ersetzt.

6. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Wird ein bei Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes bereits bestehender Wald verjüngt, richtet sich der Grenzabstand gegenüber den Nachbargrundstücken nach § 49 in der vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes geltenden Fassung."

7. Nach § 54 wird folgender neue § 55 eingefügt:

" § 55 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

8. Der bisherige § 55 wird § 56.

9. Der bisherige § 56 wird § 57.

10.

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