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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung

Vom 23. Mai 2011
(GVBl. Nr. 5 vom 30.05.2011 S. 85)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m, "1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 Meter; abweichend von Absatz 4 Satz 3 bleibt die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad unberücksichtigt,"

2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 Buchst. b wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b

b) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

wird aufgehoben.

bb)Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:

"2 a. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

  1. Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
  2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter,
  3. Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 Meter, außer in reinen Wohngebieten und im Außenbereich;"

3. § 63d wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist für die dienstliche Tätigkeit eine Eintragung in die Liste abweichend von den Sätzen 1 und 3 nicht erforderlich, wenn ihnen die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass sie im Übrigen die Voraussetzungen nach diesem Absatz erfüllen."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2, Satz 5 und 6 gilt entsprechend."

4. Nach § 80 wird folgender Sechste Teil eingefügt:

" Sechster Teil
Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der Richtlinie 89/106/EWG

§ 80a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden sind

  1. die obere Bauaufsichtsbehörde als obere Marktüberwachungsbehörde,
  2. die oberste Bauaufsichtsbehörde als oberste Marktüberwachungsbehörde,
  3. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.

§ 80b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b und
  2. § 13 BauPG

wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

§ 80c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

(1) Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für

  1. die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,
  2. die Anordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und § 13 BauPG, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden beziehungsweise ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird,
  3. die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen nach Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 und Artikel 29 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,
  4. die Warnung vor Gefahren, die von Produkten ausgehen nach Artikel 19 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, soweit eine Zuständigkeit nach den Nummern 2, 5 oder 7 gegeben ist,
  5. die Anordnung, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, oder durch die die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,

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