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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung
Vom 23. Mai 2011
(GVBl. Nr. 5 vom 30.05.2011 S. 85)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m, | "1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 Meter; abweichend von Absatz 4 Satz 3 bleibt die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad unberücksichtigt," |
2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchst. b wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b
b) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
wird aufgehoben.
bb)Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:
"2 a. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
3. § 63d wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist für die dienstliche Tätigkeit eine Eintragung in die Liste abweichend von den Sätzen 1 und 3 nicht erforderlich, wenn ihnen die obere Bauaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass sie im Übrigen die Voraussetzungen nach diesem Absatz erfüllen."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2, Satz 5 und 6 gilt entsprechend."
4. Nach § 80 wird folgender Sechste Teil eingefügt:
" Sechster Teil
Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach der Richtlinie 89/106/EWG
§ 80a Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
Marktüberwachungsbehörden sind
§ 80b Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
§ 80c Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
(1) Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
(Stand: 01.04.2021)
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