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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes
und des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz sowie zur
Aufhebung des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter

Vom 9. März 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 21.03.2006 S. 53)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes

Das Thüringer Nachbarrechtsgesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 599) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Nachbarrechtsgesetz Thüringen  "Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)"

2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "Rohbauabnahme des Anbaues" durch die Worte "Fertigstellung des Rohbaus" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 wird die Verweisung " § 7 Abs. 1 bis 3" durch die Verweisung " § 7 Abs. 1 und 2" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn
  1. der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung einen Antrag auf Genehmigung eines Anbaues bei der Baugenehmigungsbehörde einreicht oder
  2. wenn die Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung nicht mehr angefochten werden kann oder
  3. wenn von einer Baugenehmigung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung Gebrauch gemacht wird.
 "(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn
  1. der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung einen Bauantrag zur Errichtung des Anbaues bei der Baugenehmigungsbehörde einreicht oder, falls dieses Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf, andere zur Schaffung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erforderliche Maßnahmen einleitet,
  2. nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der für den Anbau erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mit dessen Ausführung begonnen wird,
  3. bei verfahrensfreien Baumaßnahmen nicht innerhalb eines Jahres ab der Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 mit dem Anbau begonnen wird oder
  4. die Versagung einer für den Anbau erforderlichen Genehmigung oder sonstigen öffentlich- rechtlichen Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Macht der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks von seinem Beseitigungsrecht zulässigen Gebrauch, so hat er dem anbauberechtigten Nachbarn für die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks durch den hinübergebauten Teil der Nachbarwand eine angemessene Vergütung zu leisten.

wird aufgehoben.

bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort "Rohbauabnahme" durch die Worte "Fertigstellung des Rohbaus" ersetzt.

5. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 6 und 9" durch die Verweisung " §§ 6 und 19" ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "zur Erteilung der Baugenehmigung" durch die Worte "zum Vorliegen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen" ersetzt.

7. In der Überschrift des Vierten Abschnitts wird das Wort "Schornsteinen" durch das Wort "Abgasanlagen" ersetzt.

8. In § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Schornsteine" durch das Wort "Abgasanlagen" ersetzt.

9. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. a wird der Klammerzusatz "(Platanus acerifolia)" durch den Klammerzusatz "(Platanus x acerifolia)" ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchst. a werden der Klammerzusatz "(Coryplus avellana)" durch den Klammerzusatz "(Corylus avellana)" und der Klammerzusatz "(Forsythia intermedia)" durch den Klammerzusatz "(Forsythia x intermedia)" ersetzt.

10. § 51 erhält folgende Fassung:

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§ 51 Beseitigungsanspruch

(1) Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe hinausgewachsen sind oder den zulässigen Abstand nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen oder auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden. Die Verpflichtung zum Zurückschneiden braucht nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfüllt zu werden. Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dies gilt nicht für Anpflanzungen an der Grenze eines Wirtschaftsweges.

(2) Werden für die in Absatz 1 genannten Anpflanzungen Ersatzpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 44 bis 50 ebenfalls.

 " § 51 Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden

(1) Einzelne Bäume, Sträucher, Rebstöcke sowie Spaliervorrichtungen und Pergolen, die den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. Das gilt auch für Hecken mit einem geringeren Grenzabstand als 0,25 m.

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