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Änderungstext
Erstes Gesetz
zur Änderung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes
Vom 23. November 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 30.11.2005 S. 361)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Bezeichnung "den Denkmalfachbehörden" durch die Bezeichnung "der Denkmalfachbehörde" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
3. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Bezeichnung "Denkmalfachbehörden" durch die Bezeichnung "Denkmalfachbehörde" ersetzt.
4. In § 13 Abs. 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
5. In § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
6. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
7. In § 18 Satz 1 wird die Bezeichnung "des Landesamtes für Archäologie" durch die Bezeichnung "der Denkmalfachbehörde" ersetzt.
8. In § 20 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung "das Landesamt für Archäologie'; durch die Bezeichnung "die Denkmalfachbehörde" ersetzt.
9. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Denkmalfachbehörden" durch das Wort "Denkmalfachbehörde" ersetzt.
10. § 24 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 24 Denkmalfachbehörden
(1) Denkmalfachbehörden sind
(2) Die Denkmalfachbehörden sind der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie haben zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Das Landesamt für Archäologie ist zuständige Denkmalfachbehörde für alle Bereiche der Bodendenkmalpflege einschließlich der Paläontologie. Es ist gleichzeitig Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens. |
" § 24 Denkmalfachbehörde
(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie. Es ist Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens. (2) Die Denkmalfachbehörde ist der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie hat zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:
|
11. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Denkmalfachbehörden können ehrenamtliche Mitarbeiter für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und die Archäologische Denkmalpflege bestellen. | "Die Denkmalfachbehörde kann ehrenamtliche Mitarbeiter für die Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie die Archäologie bestellen." |
bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung "den Denkmalfachbehörden" durch die Bezeichnung "der Denkmalfachbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Denkmalfachbehörden und" durch die Worte "Denkmalfachbehörde und die" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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