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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz
zur Änderung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes

Vom 23. November 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 30.11.2005 S. 361)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Bezeichnung "den Denkmalfachbehörden" durch die Bezeichnung "der Denkmalfachbehörde" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

3. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Bezeichnung "Denkmalfachbehörden" durch die Bezeichnung "Denkmalfachbehörde" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

5. In § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

6. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

7. In § 18 Satz 1 wird die Bezeichnung "des Landesamtes für Archäologie" durch die Bezeichnung "der Denkmalfachbehörde" ersetzt.

8. In § 20 Abs. 3 Satz 1 wird die Bezeichnung "das Landesamt für Archäologie'; durch die Bezeichnung "die Denkmalfachbehörde" ersetzt.

9. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Denkmalfachbehörden" durch das Wort "Denkmalfachbehörde" ersetzt.

10. § 24 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 24 Denkmalfachbehörden

(1) Denkmalfachbehörden sind

  1. das Landesamt für Denkmalpflege mit Sitz in Erfurt und
  2. das Landesamt für Archäologie mit Sitz in Weimar.

(2) Die Denkmalfachbehörden sind der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie haben zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Mitwirkung bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- und sonstigen Verfahren, an denen die Beteiligung der Denkmalfachbehörden vorgesehen ist;
  2. Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung (Denkmalpflege);
  3. systematische Aufnahme der Kulturdenkmale (Inventarisation);
  4. Führung des Denkmalbuches;
  5. wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte;
  6. Erarbeitung methodischer Grundlagen auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung;
  7. Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange in förmlichen Verfahren nach Bundes- und Landesrecht;
  8. Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und fördern;
  9. Ausstellen von denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigungen;
  10. Bewilligung der Zuwendungen des Landes nach § 7 Abs. 2.

(3) Das Landesamt für Archäologie ist zuständige Denkmalfachbehörde für alle Bereiche der Bodendenkmalpflege einschließlich der Paläontologie. Es ist gleichzeitig Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.

 " § 24 Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie. Es ist Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.

(2) Die Denkmalfachbehörde ist der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie hat zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Mitwirkung bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- und sonstigen Verfahren, an denen die Beteiligung der Denkmalfachbehörde vorgesehen ist,
  2. Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung (Denkmalpflege),
  3. systematische Aufnahme der Kulturdenkmale (Inventarisation),
  4. Führung des Denkmalbuchs,
  5. wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte,
  6. Erarbeitung methodischer Grundlagen auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung,
  7. Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange in förmlichen Verfahren nach Bundes- und Landesrecht,
  8. Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern,
  9. Ausstellen von denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigungen,
  10. Bewilligung der Zuwendungen des Landes nach § 7 Abs. 2 und
  11. Bodendenkmalpflege einschließlich Paläontologie."

11. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Denkmalfachbehörden können ehrenamtliche Mitarbeiter für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und die Archäologische Denkmalpflege bestellen.  "Die Denkmalfachbehörde kann ehrenamtliche Mitarbeiter für die Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie die Archäologie bestellen."

bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung "den Denkmalfachbehörden" durch die Bezeichnung "der Denkmalfachbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Denkmalfachbehörden und" durch die Worte "Denkmalfachbehörde und die" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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