Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Thüringer Architektengesetzes, des Ingenieurgesetzes
und des Thüringer Ingenieurkammergesetzes *
Vom 22. März 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 31.03.2005 S. 113)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Architektengesetzes
Das Thüringer Architektengesetz vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort "versichern" ein Semikolon und die Worte "von Versicherungsunternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Bescheinigungen sind gleichwertig; aus den Bescheinigungen, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, muss hervorgehen, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist" eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt auch, wer
|
"(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt als Architekt auch, wer eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung mit Erfolg abgelegt hat. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die nach Artikel 7 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15) in der jeweiligen Fassung bekannt gemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach den Artikeln 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG als gleichwertig. Der Prüfung nach Artikel 6 der Richtlinie 85/384/EWG unterliegen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Architektur, die die betreffende Person außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sofern diese bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." |
b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.
c) Nach Absatz 6 wird der Absatz 6a eingefügt.
. . .
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion