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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz
zur Änderung der Thüringer Bauordnung

Vom 10. Februar 2004
(GVBl. Nr. 3 vom 19.02.2004 S. 76)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Thüringer Bauordnung in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift wird folgende Fußnote angefügt:

"*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (AlI. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden."

2. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "und Lärmschutzanlagen" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 7 angefügt:

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. I Satz 2."

b) Absatz 2

(2) Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit in einer Satzung, die Festsetzungen nach § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) enthalten darf, oder durch die Baugenehmigungsbehörde keine andere Geländeoberfläche festgelegt ist.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "können" werden die Worte "und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen" eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, an irgendeiner Stelle mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses höher als 7 m und nicht höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt.  "(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
  1. Gebäudeklasse 1:
    1. freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und
    2. freistehende Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. I und 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 1 S. 137) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 201 BauGB dienen,
  2. Gebäudeklasse 2:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 ,
  3. Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
  4. Gebäudeklasse 4:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
  5. Gebäudeklasse 5:
    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, an den zum Anleitern bestimmten Stellen über der Geländeoberfläche. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht."

e) Nach Absatz 3 wird der neue Absatz 4 eingefügt:

f) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.  "(5) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen."

g) Absatz 6

(6) Staffelgeschosse sind Geschosse, die gegenüber den Außenwänden des jeweils darunterliegenden Geschosses um mindestens ein Drittel ihrer Wandhöhe zurückspringen. Sie sind dann Vollgeschosse, wenn sie über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.

wird aufgehoben.

h) Die bisherigen Absätze 7 bis 11 werden die Absätze 6 bis 10.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2" durch das Wort "Anlagen" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu

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