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ThürWasBauPVO - Thüringer Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten *
- Thüringen -
Vom 20. Juli 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 16.08.2007 S. 94; 30.01.2012 S. 100)
Aufgrund des § 20 Abs. 4 und des § 23 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung ( ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) verordnet das Ministerium für Bau und Verkehr:
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 21a und 24 bis 24b ThürBO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 1 sowie § 25 ThürBO zu führen:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.
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(Stand: 16.06.2018)
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