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ThürVwKostOBo - Thüringer Verwaltungskostenordnung
für Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch
- Thüringen -
Vom 22. März 2005
(GVBl. Nr. 5 vom 07.03.2005 S. 157)
Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 -321-), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), verordnet die Landesregierung:
(1) Für Amtshandlungen der oberen Katasterbehörde, der Flurbereinigungsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Zuge der Bearbeitung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Ersten Kapitel Vierter Teil des Baugesetzbuchs werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
(2) In den Gebühren ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Umsatzsteuerpflicht ist sie dem Kostenpflichtigen in Rechnung zu stellen und gesondert auszuweisen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach Absatz 1 tritt Nummer 8 der Anlage zur Thüringer Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 9. Dezember 1996 (GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 18. April 2000 (GVBl. S. 104), außer Kraft.
(Stand: 04.07.2022)
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