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ThürÜTVO - Thüringer Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
- Thüringen -
Vom 24. September 1999
(GVBl. 1999 S. 574)
Aufgrund des § 20 Abs. 6, des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des § 82 Abs. 1 Nr. 3 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) verordnet das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur:
§ 1
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürBO überwacht werden:
Die Überwachung erfolgt nach den einschlägigen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ThürBO eingeführten Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 2
Für die Tätigkeit nach § 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürBO die entsprechenden Bauprodukte überwachen. als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürBO. Die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 sind auf die Dauer von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Überwachungspflicht ausgenommen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.