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Brandschutzanforderungen für bestehende Gebäude - Hinweise zur Rechtslage
- Thüringen -
Vom 1. April 2019
(ThürStAnz. Nr. 17 vom 29.04.2019 S. 784)
Az.: 21- 4112/7-9-17346/2019
Die folgenden Ausführungen sollen die Erforderlichkeit und Zulässigkeit nachträglicher Brandschutzanforderungen für Bestandsgebäude erläutern. Es werden die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Erhebung nachträglicher baulicher Anforderungen zum Brandschutz dargelegt und Vorschläge zum Verfahren unterbreitet.
Die Hinweise berücksichtigen, dass bei bestandsgeschützten Gebäuden eine Anpassung an geänderte Vorschriften oft tatsächlich nicht möglich und zur Reduzierung einer konkreten Gefahr auf ein hinnehmbares Niveau auch nicht erforderlich ist.
Die Hinweise gelten nur für Bestandsgebäude und können nicht zum Anlass genommen werden, bei Neubauten bauordnungsrechtliche Anforderungen zu reduzieren.
Anlass der Hinweise ist, dass immer wieder beklagt wird, dass zunehmend vermeintlich überzogene Brandschutzanforderungen an bestehende Gebäude gestellt werden, die teilweise unnötige Investitionen erfordern würden. Zum Teil wird - fälschlicherweise - eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen beklagt.
Aus diesem Grund wurde in Abstimmung mit dem TMIK das folgende Papier erstellt, das die Rechtslage bei nachträglichen Brandschutzanforderungen an Bestandsgebäude darstellt.
Ziel der Hinweise ist
1 Nachträgliche Brandschutz-Anforderungen im Bestand - Rechtslage
1.1 Prinzip des baulichen Bestandsschutzes
Bestehende Gebäude genießen - auch im Hinblick auf den baulichen Brandschutz - gesetzlichen Bestandsschutz nach Artikel 14 GG. Das heißt, dass nachträglich grundsätzlich keine neuen Anforderungen an rechtmäßig bestehende und genutzte bauliche Anlagen gestellt werden dürfen.
Voraussetzung des Bestandsschutzes ist, dass das Gebäude entsprechend einer bestandskräftigen Genehmigung errichtet wurde oder zwar nicht genehmigt wurde, aber über einen Zeitraum von ca. drei Monaten materiell rechtmäßig und damit genehmigungsfähig war. Diese Gebäude können baurechtlich unverändert so bestehen bleiben und genutzt werden.
1.2 Ausnahmen
1.2.1 Grenzen des Bestandsschutzes
Der Bestandsschutz wirkt nicht bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die die Identität der rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage verändern:
In diesen Fällen kann eine neue Baugenehmigung (bzw. Anzeige nach § 61 ThürBO) erforderlich sein, bei der grundsätzlich die aktuell geltenden Rechtsnormen auch für den Brandschutz anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein anderweitig genutztes Gebäude in einen Sonderbau umgewandelt werden soll.
Allerdings muss auch eine wesentliche Änderung nicht zum vollständigen Erlöschen des Bestandsschutzes für das gesamte Gebäude führen (vgl. Nr. 1.2.3).
1.2.2 Erlöschen des Bestandsschutzes
Außer durch wesentliche Veränderungen (vgl. aber Nr. 1.2.3) der baulichen Anlage selbst oder durch Nutzungsänderungen kann der Bestandsschutz auch durch äußere Einwirkungen (insbesondere Eintritt von Baufälligkeit) erlöschen. In diesen Fällen kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Verfügungen zur Gefahrenabwehr erlassen, insbesondere Abbruchanordnungen, Nutzungsuntersagungen (§ 79 ThürBO) oder Anordnungen zur Anpassung der baulichen Anlage (§ 58 ThürBO).
Die Nichtnutzung einer Anlage führt auch bei einer mehrjährigen Nutzungsunterbrechung regelmäßig nicht zum Erlöschen des Bestandsschutzes.
1.2.3 Durchbrechung des baulichen Bestandsschutzes bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen
Eine Durchbrechung des baulichen Bestandsschutzes kommt nach § 89 ThürBO bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht.
Danach können bei der wesentlichen Änderung eines Teils der bestehenden Anlage Anforderungen gestellt werden, um auch einen anderen Teil der bestandsgeschützten Anlage mit den bauaufsichtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen. Dabei muss ein konstruktiver Zusammenhang mit den beabsichtigten Arbeiten bestehen und es dürfen durch die Anpassung keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.
Da nur erforderlich ist, dass die betroffenen Teile mit bauordnungsrechtlichen Anforderungen "in Einklang gebracht werden", ist nicht zwingend eine Anpassung an die für einen Neubau geltenden Vorschriften erforderlich. Ausreichend kann eine "Annäherung" an das aktuelle Recht sein (Jäde u. a., Bauordnungsrecht Thüringen, Stand Juli 2018, § 84 Rn. 30).
Das bedeutet auch, dass wesentliche Änderungen nicht automatisch zum Erlöschen des Bestandsschutzes für die gesamte bauliche Anlage führen müssen, sondern zunächst nur Voraussetzung dafür sind, die Erforderlichkeit eines Anpassungsverlangens zu prüfen.
1.2.4 Durchbrechung des baulichen Bestandsschutzes in sonstigen Fällen
In sonstigen Fällen kommt eine Durchbrechung des Bestandsschutzes nur dann in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen besteht:
(Stand: 19.06.2019)
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