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Regelwerk, Bauprodukte

Hinweise zur Erstellung von Brandschutzkonzepten nach § 52 Satz 3 Nr. 19 ThürBO und Brandschutznachweisen nach § 63d ThürBO
- Thüringen -

Vom 07. April 2004
(StAnz. Nr. 17 vom 26.04.2004 S. 1115)


Nach § 63d ThürBO vom 16.03.2004 (GVBl. S. 349) ist für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie für Sonderbauten ein Brandschutznachweis zu führen. Dieser ist für Sonderbauten nach § 52 Satz 3 Nr. 19 ThürBO in Form eines Brandschutzkonzeptes zu erstellen. Die erforderlichen Inhalte werden auf Dauer in der noch zu erstellenden Bauvorlagenverordnung geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden die nachfolgenden Empfehlungen gegeben.

  1. Brandschutznachweise/Brandschutzkonzepte sind eine zielorientierte Gesamtbewertung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes vor dem Hintergrund der Erfüllung der bauaufsichtlich definierten Schutzziele. Sie sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie bei Sonderbauten ( § 2 Abs. 4 ThürBO) zu erstellen.
  2. Das Brandschutzkonzept muss die Angaben enthalten, die für die sicherheitstechnische Gesamtbewertung des vorbeugenden baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen sowie des abwehrenden Brandschutzes erforderlich sind. Die nachfolgenden Angaben sind bei Brandschutzkonzepten für Sonderbauten regelmäßig erforderlich. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sind nur die Angaben erforderlich, die bei dem betrachtenden Gebäude eine Rolle spielen. Bei diesen Gebäuden ist die folgende Liste als Checkliste zu verstehen.
    1. Liegenschafts- und Gebäudeanalyse
      • Nutzung
      • Gebäudegeometrie, Bauart, Bauweise
      • Lage
      • baurechtliche Einordnung nach § 2 Abs. 3 und 4 ThürBO
    2. Definition der Schutzziele
    3. Brandrisikoermittlung
      • Brandentstehung
      • Brand- und Rauchausbreitung - Brandbelastung
      • Schwachstellenanalyse
    4. Brandschutzmaßnahmen
      • Flächen für die Feuerwehr
      • Löschwasserversorgung
      • Löschwasserrückhaltung
      • System der äußeren und inneren Abschottung (Brand- und Rauchabschnitte)
      • Baustoffe und Bauteile
      • Flucht- und Rettungswege
      • höchstmögliche Nutzerzahl; nutzungsspezifische Gebäudeauslegung
      • haustechnische Anlagen
      • Lüftungsanlagen
      • Rauch- und Wärmeabzug
      • Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen
      • Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung
      • Sicherheitsstromversorgung
      • Feuerwehrpläne
      • betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung
    5. Baurechtlicher Abgleich
      • Zusammenstellung von Abweichungen
      • Kompensationsmaßnahmen
  3. Das Brandschutzkonzept muss auf den Einzelfall und auf die Nutzung der baulichen Anlage abgestimmt sein. Die angewandten Nachweisverfahren und die zu Grunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert darzulegen. Bei beabsichtigten Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist eine Risikobetrachtung durchzuführen. Sofern abweichend von Nr. 2 e) ausgleichende Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten werden, ist dieses zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen.
    Sind aufgrund des Brandschutzkonzeptes im Einzelfall Konsequenzen für den abwehrenden Brandschutz zu ziehen, sind diese darzustellen.
  4. In das Brandschutzkonzept sind Maßnahmen einzubeziehen, die während der Bauausführung zu beachten sind (siehe VdS Druckstück 2021:1998-03). Dabei sind die besonderen Brandrisiken auf der Baustelle zu betrachten.
  5. Aus den aufgeführten Inhalten des Brandschutzkonzeptes muss das Brandschutzkonzept für ein konkretes Bauvorhaben nur die Angaben enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind. Es können im Einzelfall weitere Angaben verlangt werden.

ENDE

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