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Hinweise zur Erstellung von Brandschutzkonzepten nach § 52 Satz 3 Nr. 19 ThürBO und Brandschutznachweisen nach § 63d ThürBO
- Thüringen -
Vom 07. April 2004
(StAnz. Nr. 17 vom 26.04.2004 S. 1115)
Nach § 63d ThürBO vom 16.03.2004 (GVBl. S. 349) ist für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie für Sonderbauten ein Brandschutznachweis zu führen. Dieser ist für Sonderbauten nach § 52 Satz 3 Nr. 19 ThürBO in Form eines Brandschutzkonzeptes zu erstellen. Die erforderlichen Inhalte werden auf Dauer in der noch zu erstellenden Bauvorlagenverordnung geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden die nachfolgenden Empfehlungen gegeben.
ENDE
(Stand: 21.03.2025)
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