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Regelwerk

BauPrüfVO - Verordnung über bautechnische Prüfungen
-Thüringen-

Vom 12. September 1991
(GVBl. S. 534; ...27.09.1997 S. 353; 06.05.2004 S. 565;::23.03.2010 S.129aufgehoben)



Aufgrund des § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 82 Abs. 2, 4 und 5 des Gesetzes über die Bauordnung ( BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 929) wird verordnet:

Erster Teil
Bauvorlagen

§ 1 Allgemeines

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:

  1. der Lageplan ( § 2),
  2. die Bauzeichnungen ( § 3),
  3. die Baubeschreibung ( § 4),
  4. der Nachweis der Standsicherheit und die anderen bautechnischen Nachweise ( § 5),
  5. eine nachprüfbare Berechnung
    1. bei Gebäuden des umbauten Raumes nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe Juni 1987),
    2. bei den übrigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen i. S. von § '1 Abs. 1 Satz 2 BauO der Herstellungskosten.

(2) Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen richten sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Bauvorhaben. Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens Erforderliche.

(3) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Im weiteren ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

(4) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein und in ihrer Größe dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

(5) Für Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung, einer Abbruchgenehmigung, eines Vorbescheides, auf Genehmigung der Teilung eines Grundstücks sowie für die Baubeschreibung kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß dafür amtlich bekanntgemachte Muster/Vordrucke verwendet werden.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 2 weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens für erforderlich hält; sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

§ 2 Lageplan

(1)Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte aufzustellen. Dabei soll der Maßstab nicht kleiner als 1:1 000 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern oder zulassen. Sie kann, wenn es die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, verlangen, daß der Lageplan von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder angefertigt wird; den Behörden sind solche behördliche Stellen gleichgestellt, deren Vermessungsergebnisse für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden.

(2) Der Lageplan muß insbesondere enthalten:

  1. seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
  2. die Bezeichnung des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster unter Angabe der Eigentümer,
  3. die rechtmäßigen Grenzen des Grundstücks, seine Umringmaße und seinen Flächeninhalt,
  4. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks oder bei größeren Grundstücken die Höhenlage oder Höhenlagen des engeren Baufeldes über NN,
  5. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen über NN unter Angabe der Straßengruppe,
  6. die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene,
  7. die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlußkanals und deren Nennweiten, die Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte sowie die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen und der Abwassereinleitung,
  8. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien oder Baugrenzen,
  9. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschoßzahl, Hauptgesims oder Außenwandhöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung,
  10. Denkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes und geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück und auf Nachbargrundstücken,
  11. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens zur Straße, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken sowie der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten,
  12. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern, Mooren und Heiden,
  13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielflächen, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die begrünt werden und/oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen ( § '9 Abs. 1 Satz 2 BauO),
  14. Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
  15. Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauchebehälter, Flüssigmistbehälter und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
  16. Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen und für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
  17. ortsfeste Behälter für Gase, Öl und schädliche oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
  18. Hydranten und andere Waserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.

(3) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 2 ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(4) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nummern 1. und 3. der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(5) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:

  1. die zulässige und die vorhandene oder geplante Grundfläche,
  2. die vorhandene und die geplante Geschoßfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,
  3. die zulässige und die vorhandene oder geplante Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl und, soweit erforderlich, die Baumassenzahl.

(6) Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden sollen, ist ein Lageplan nicht erforderlich.

§ 3 Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:

  1. die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
  2. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
    1. Treppen,
    2. lichten Durchgangsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
    3. Schornsteine,
    4. Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
    5. ortsfesten Behälter für schädliche oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
    6. Aufzugsschächte und der nutzbaren Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
    7. Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,
    8. Bäder und Toilettenräume, die Entwässerungsgrundleitungen sowie die Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene,
    9. Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art,
  3. die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind:
    1. die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über NN,
    2. die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche ( § '2 Abs. 3 BauO),
    3. die Geschoßhöhen und die lichten Raumhöhen,
    4. der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
    5. der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
    6. das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang ( § '6 Abs. 4 BauO), soweit dieses nicht im Lageplan oder in den Ansichten angegeben ist,
    7. Dachhöhen und Dachneigungen,
    8. die Fensterflächen und Brüstungshöhen,
  4. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluß an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

  1. der Maßstab,
  2. die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten,
  3. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden,
  4. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen,
  5. die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,
  6. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Nummer 2. der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.

§ 4 Baubeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.

(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen ( §§ '41, '42 Abs. 1 und 2 BauO).

(3) Für gewerbliche Anlagen muß die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über:

  1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, der Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse, der Art ihrer Lagerung, soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,
  2. die Art, die Menge und der Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers,
  3. die Zahl der Beschäftigten,
  4. chemische und physikalische Einwirkungen auf die Nachbarschaft.

(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muß die Baubeschreibung insbesondere zusätzliche Angaben enthalten über:

  1. die Größe der Betriebsflächen, Nutzungsarten und ihre Eigentumsverhältnisse,
  2. Art und Umfang der Viehhaltung,
  3. Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge,
  4. Art, Menge und Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,
  5. Art, Menge und Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers,
  6. Anzahl der Arbeitskräfte.

§ 5 Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise

(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf die Vorlage eines besonderen Nachweises der Standsicherheit verzichten, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § '3 Abs. 3 BauO im einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.

(3) Für die Prüfung des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

(4) Für die Prüfung des Schallschutzes und des Wärmeschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Nachweise und Bewehrungspläne erst nach der Erteilung der Baugenehmigung oder für einzelne Bauabschnitte rechtzeitig vor Baubeginn vorgelegt werden.

§ 6 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer

  1. die Benennung des Abbruchunternehmers,
  2. eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorgangs mit Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen beizufügen.

(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

§ 7 Bauvorlagen beim Vorbescheid

(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § '66 BauO sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

§ 8 Bauvorlagen für typengenehmigungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der typengenehmigung nach § '73 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.

(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.

§ 9 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § '74 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten.

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen höheren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.

§ 10 Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:

  1. die Bauzeichnungen,
  2. die Baubeschreibung und, soweit erforderlich,
  3. der Lageplan und der Nachweis der Standsicherheit.

(2) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:

  1. die Ausführung der geplanten Werbeanlage,
  2. die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage,
  3. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll.

(3) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:

  1. der Anbringungsort,
  2. die Art und Größe der geplanten Werbeanlage,
  3. die Werkstoffe und Farben der geplanten Werbeanlage,
  4. die Art des Baugebietes,
  5. benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

(4) Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1:1.000 zu verwenden ist, muß insbesondere enthalten:

  1. die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster,
  2. die rechtmäßigen Grenzen des Grundstücks,
  3. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebietes,
  4. festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien,
  5. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück,
  6. den Aufstellungs- und Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,
  7. die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßengruppe ( § '13 Abs. 2 Satz 2 BauO).

(5) Für die Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

Zweiter bis Vierter Teil
(aufgehoben)

Fuenfter Teil
Schlußbestimmungen

§ 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung (BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO) vom 13. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S.1400) außer Kraft.

ENDE


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