Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
BauPrüfVO - Verordnung über bautechnische Prüfungen
-Thüringen-
Vom 12. September 1991
(GVBl. S. 534; ...27.09.1997 S. 353; 06.05.2004 S. 565;::23.03.2010 S.129aufgehoben)
Aufgrund des § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 82 Abs. 2, 4 und 5 des Gesetzes über die Bauordnung ( BauO) vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 929) wird verordnet:
Erster Teil
Bauvorlagen
§ 1 Allgemeines
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften als Bauvorlagen beizufügen:
(2) Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen richten sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Bauvorhaben. Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens Erforderliche.
(3) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Im weiteren ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
(4) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein und in ihrer Größe dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(5) Für Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung, einer Abbruchgenehmigung, eines Vorbescheides, auf Genehmigung der Teilung eines Grundstücks sowie für die Baubeschreibung kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß dafür amtlich bekanntgemachte Muster/Vordrucke verwendet werden.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 2 weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens für erforderlich hält; sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
§ 2 Lageplan
(1)Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte aufzustellen. Dabei soll der Maßstab nicht kleiner als 1:1 000 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern oder zulassen. Sie kann, wenn es die besonderen Grundstücks-, Gebäude- oder Grenzverhältnisse erfordern, verlangen, daß der Lageplan von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beglaubigt oder angefertigt wird; den Behörden sind solche behördliche Stellen gleichgestellt, deren Vermessungsergebnisse für die Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters verwendet werden.
(2) Der Lageplan muß insbesondere enthalten:
(3) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 2 ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(4) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nummern 1. und 3. der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(5) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:
(6) Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden sollen, ist ein Lageplan nicht erforderlich.
§ 3 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Nummer 2. der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.
§ 4 Baubeschreibung
(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen ( §§ '41, '42 Abs. 1 und 2 BauO).
(3) Für gewerbliche Anlagen muß die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über:
(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muß die Baubeschreibung insbesondere zusätzliche Angaben enthalten über:
§ 5 Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise
(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf die Vorlage eines besonderen Nachweises der Standsicherheit verzichten, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § '3 Abs. 3 BauO im einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.
(3) Für die Prüfung des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.
(4) Für die Prüfung des Schallschutzes und des Wärmeschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Nachweise und Bewehrungspläne erst nach der Erteilung der Baugenehmigung oder für einzelne Bauabschnitte rechtzeitig vor Baubeginn vorgelegt werden.
§ 6 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer
(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.
§ 7 Bauvorlagen beim Vorbescheid
(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § '66 BauO sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.
§ 8 Bauvorlagen für typengenehmigungen
(1) Dem Antrag auf Erteilung der typengenehmigung nach § '73 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.
(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
§ 9 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § '74 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten.
(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen höheren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.
§ 10 Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:
(2) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:
(3) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:
(4) Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1:1.000 zu verwenden ist, muß insbesondere enthalten:
(5) Für die Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
Zweiter bis Vierter Teil
(aufgehoben)
Fuenfter Teil
Schlußbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung (BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO) vom 13. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S.1400) außer Kraft.
ENDE | |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion