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Regelwerk, Bau und Planung

VollzBekThürBO - Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zum Vollzug der Thüringer Bauordnung
- Thüringen -

Vom 05.09.2024
(ThürStAnz Nr. 41 vom 07.10.2024)



Siehe Textvergleich der Fassungen 2018/2024

Archiv: Vollz BekThürBO 2014, 2004, 2018

0 Vorbemerkung

Zum Vollzug der Thüringer Bauordnung ( ThürBO) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 298) ergehen die nachfolgenden Vollzugshinweise, die die Bekanntmachung zum Vollzug der Thüringer Bauordnung vom 30. Juli 2018 (ThürStAnz Nr. 34/2018 S. 1052 - 1087) ersetzen.

Die Bekanntmachung soll den Bauaufsichtsbehörden und sonstigen am Bau Beteiligten die Anwendung der Thüringer Bauordnung erleichtern. Sie ist nicht bindend.

Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragrafen des Gesetzes. Die folgende Ziffer nach dem Punkt bezeichnet den Absatz; hat ein Paragraf nur einen Absatz, werden die Erläuterungen fortlaufend nummeriert. Bei ausgelassenen Hauptnummern besteht zu den betreffenden Paragrafen oder Absätzen kein Erläuterungsbedarf. Die Bezeichnung der Zeilen in den tabellarischen Übersichten erfolgt in numerischer Reihenfolge. Die Bekanntmachung kann nach dem folgenden Beispiel zitiert werden: Nr. 1.2.1 VollzBekThürBO.

Paragrafen ohne Bezeichnung des Gesetzes sind Paragrafen der Thüringer Bauordnung.

1 Anwendungsbereich ( § 1)

1.2.1 Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind z.B. Straßen und Wege, öffentliche Parkplätze, Flugplätze und Bahnanlagen, wenn sie grundsätzlich jedermann im Rahmen der Widmung offenstehen. Zu den Straßen gehören nach § 2 Thüringer Straßengesetz z.B. Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel, Böschungen und Stützmauern, zum Zubehör Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, zu den Nebenanlagen z.B. Gerätehöfe und Lagerplätze.

1.2.2 Der Umfang der Bergaufsicht ergibt sich aus § 69 i. V. m. § 2 BBergG. Es gibt keinen Automatismus, wonach alle Anlagen auf dem Betriebsgelände eines Bergbaubetriebs der Bergaufsicht unterliegen. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die zu genehmigende Anlage von § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG erfasst ist.

1.2.3 Leitungen der öffentlichen Versorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen nicht ausschließlich oder ganz überwiegend der Eigenver- oder -entsorgung, sondern stehen einem nicht von vornherein beschränkten Nutzerkreis zur Verfügung. Sie sind ungeachtet ihrer Betriebsform (öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich) von der Geltung der Thüringer Bauordnung ausgenommen.

1.2.4 Ungeachtet der Nichtanwendung der Thüringer Bauordnung auf Krane und Krananlagen können sich aus der Montage solcher Anlagen an Gebäudetragwerken Folgerungen für bautechnische Nachweise der Standsicherheit ergeben.

1.2.5 Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden sind grundsätzlich von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen. Sie sind Einrichtungen, die dem allgemeinen Sicherheitsrecht unterliegen. Die Sicherheitsbehörden können sich im Rahmen der Amtshilfe der Fachkenntnis der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen.

1.2.6 Anders als beispielsweise Regale, die im Freien errichtet werden und die nach § 63 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sind, sind Regale und Regalanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, keine baulichen Anlagen, sondern Einrichtungsgegenstände. Keine Einrichtungsgegenstände sind Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben. Eine Erschließungsfunktion haben Regale, wenn sie Teil der Rettungswege der baulichen Anlage sind, was wiederum dann der Fall ist, wenn sich Aufenthaltsflächen oder -räume auf den Regalen befinden oder (nur) über Regale erreichbar sind.

1.2.7 Auf Regale und Regalanlagen in Gebäuden findet das Bauordnungsrecht keine Anwendung. Davon unberührt bleibt die Berücksichtigung der Regale und Regalanlagen einschließlich des Lagerguts beim Nachweis der Standsicherheit (Bemessung der Fundamente und gegebenenfalls der tragenden Bauteile, auf die die Regallasten einwirken) und des Brandschutzes (Brandlasten, Löschmöglichkeiten, Führung der Rettungswege).

Die Behandlung von Regalen im Freien als bauliche Anlagen sowie von Regallagern mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m als Sonderbau nach § 2 Abs. 4 Nr. 18 bleibt hiervon unberührt.

1.2.8 Die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) oder Teilen von Windenergieanlagen darf nur insoweit einem nationalen Genehmigungsverfahren nicht unterworfen werden, als es um die Vorabprüfung von Aspekten geht, die Gegenstand der CE-Kennzeichnung und der Konformitätserklärung einschließlich Spezifikationen sind. Daher bleiben Genehmigungsverfahren zulässig, die sich auf nicht von der Richtlinie 2006/42/EG (sog. Maschinenrichtlinie; MRL) abgedeckte Risiken beziehen, also insbesondere solche, die standortbezogene Aspekte erfassen. Insbesondere sind Anforderungen unzulässig, die eine Änderung der von der Bauherrschaft vorgesehenen Anlagen erfordern.

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(Stand: 16.10.2024)

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