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Regelwerk, Bau

Landesverordnung über die Anwendung von Vorschriften nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes
im bauaufsichtlichen Bereich

- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 1 vom 29.01.2004 S. 7aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-9-20


Nur Nachfolgeregelung

Aufgrund des § 91 Abs. 8 der Landesbauordnung verordnet das Innenministerium:

§ 1

Für überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), geändert durch Artikel 306 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die Abschnitte 1 und 3 sowie § 27 Abs. 2 bis 6 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend. § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), findet auf diese Anlagen und Einrichtungen Anwendung.

§ 2

Erlaubnisse nach der Betriebssicherheitsverordnung umfassen Baugenehmigungen oder Zustimmungen nach § 68 oder § 83 der Landesbauordnung sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 76 der Landesbauordnung.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Geltung von aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Verordnungen im bauaufsichtlichen Verfahren vom 26. August 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 260)*) außer Kraft.

*) Ändert LVO vom 04. Dezember 1996, GS Schl-H. II, Gl. Nr. 200-0-268.

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