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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 05.01.2026)


Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Artikel 1

§ 9 der Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 4. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 465), wird wie folgt geändert:

1. Die Absätze 3 bis 5

(3) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben
  1. in Fördergebieten des Programms "Soziale Stadt",
  2. in nach § 142 Absatz 1 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten Sanierungsgebieten,
  3. in Stadtumbaugebieten nach § 171b Absatz 1 des Baugesetzbuches,
  4. in Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuches

für bis zu 30 Prozent der geförderten Wohnungen um 40 Prozent.

(4) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Fördervorhaben

  1. in nach § 165 Absatz 3 des Baugesetzbuches förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereichen,
  2. in Fördergebieten des Städtebauförderprogramms "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren"

für bis zu 30 Prozent der geförderten Wohnungen um 20 Prozent. Bei Wohnraum, der auf der Grundlage von § 9 Absatz 4 Nummer 1 SHWoFG-DVO in einer früheren Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen und der Förderzusage.

(5) Die nach § 7 und Absatz 2 gebildeten Einkommensgrenzen erhöhen sich bei Vorhaben, bei denen der Neubau oder Erwerb von Bestandsimmobilien durch kleine Genossenschaften gemäß Nummer 15 der Wohnraumförderungsrichtlinien vom 4. April 2023 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1071) gefördert wird, für Mitglieder der Genossenschaft für bis zu 66 Prozent der geförderten Wohnungen eines Fördervorhabens um 20 Prozent. Befindet sich das Vorhaben nach Satz 1 in Regionalstufe C gemäß Anlage 1 der Wohnraumförderungsrichtlinien, dürfen die Einkommensgrenzen bei bis zu 66 Prozent der Wohnungen um 40 Prozent überschritten werden. Bei Förderung genossenschaftlicher Wohngemeinschaften und bestehender Mietergemeinschaften nach Nummer 15 der Wohnraumförderungsrichtlinien dürfen die Einkommensgrenzen in den Regionalstufen a und B gemäß Anlage 1 der Wohnraumförderungsrichtlinien um 20 Prozent, in der Regionalstufe C um 40 Prozent überschritten werden. Bei Förderung bestehender Mietergemeinschaften nach Nummer 15 der Wohnraumförderungsrichtlinien muss mindestens die Hälfte aller teilnehmenden Haushalte innerhalb der Einkommensgrenzen nach Satz 3 liegen. Bei Wohnraum, der auf der Grundlage der SHWoFG-DVO in der bis zum 26. Oktober 2017 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen.

werden gestrichen.

2. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 3 und 4.

3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Bei Wohnraum, der auf der Grundlage dieser Verordnung in der bis zum 5. Januar 2026 geltenden Fassung gefördert worden ist, richten sich die Einkommensgrenzen nach den ursprünglichen Förderbedingungen."

4. Absatz 8

(8) Soweit Einkommensgrenzen nach den Absätzen 6 und 7 angepasst wurden, kommt eine weitere Erhöhung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht in Betracht.

wird gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (06.01.2026) in Kraft.

ID 260031

ENDE

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