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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. März 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 02.05.2024 S. 339)
Aufgrund des § 21 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. 5, 128), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Die Landesverordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 13. Mai 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 56), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Absatz 3 der Landesbauordnung" durch die Angabe " § 2 Absatz 2 der Landesbauordnung" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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| (3) Vor der automatisierten Übermittlung oder dem automatisierten Abruf schließt das LVermGeo SH mit der Person oder Stelle, an die die Daten übermittelt werden oder von der die Daten abgerufen werden, eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 4, Landesweite Rahmenverträge, die die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde abschließt, treten an die Stelle von einzelnen schriftlichen Vereinbarungen. Der automatisierte Abruf einzelner Auszüge aus dem Flurkartenwerk im Bildformat ist auch ohne schriftliche Vereinbarung zulässig. | "(3) Vor der automatisierten Übermittlung oder einem automatisierten Abruf erklärt sich die Person oder Stelle, an die die Daten übermittelt werden oder von der die Daten abgerufen werden, mit den dafür geltenden Bedingungen einverstanden, insbesondere:
Landesweite Rahmenverträge, die die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde abschließt, treten an die Stelle von einzelnen Erklärungen oder Vereinbarungen." |
b) Absatz 4
(4) In der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 3 ist festzulegen:
wird gestrichen.
c) Die Absätze 5 und 6 werden zu Absätzen 4 und 5.
d) In Absatz 5 wird die Angabe "Absätze 2 und 5" durch die Angabe "Absätze 2 und 4" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Mai 2024 außer Kraft.
wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 240982
| ENDE |
(Stand: 07.05.2024)
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