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Regelwerk

Änderungstext

Änderung des Erlasses des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen vom 19.12.2017
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. November 2023
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 48 vom 27.11.2023 S. 2686)


Erlass des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein vom 6. November 2023 - V 533 -

Mit Erlassdatum vom 19.12.2017 hat das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein Verwaltungsvorschriften zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen herausgegeben (Amtsbl. SH 2018, 62; Gl.-Nr. 2320.8; Gültigkeit zuletzt verlängert bis zum 22.01.2028 durch Erlass vom 13.12.2022, Amtsbl. SH 2023, 46).

Das Kapitel 1.4 "Bedarfsgesteuerte Hinderniskennzeichnung von Windkraftanlagen ab 100 Meter Gesamthöhe"

1.4 Bedarfsgesteuerte Hinderniskennzeichnung von Windkraftanlagen ab 100 Meter Gesamthöhe23a

Windkraftanlagen ab 100 Meter Gesamthöhe sind gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen* (kurz: AVV) mit einer Nachtkennzeichnung ("rotes Blinklicht") auszurüsten.

Diese Kennzeichnung führt, zusätzlich zur Windkraftanlage selbst, in den Nachtstunden zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.

Auf Grundlage der am 1. September 2015 geänderten AVV ist es rechtlich möglich, bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnungen einzusetzen.

Im Sinne des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes (§ 13 BNatSchG - Allgemeiner Grundsatz der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung) ist die Anwendung einer bedarfsgesteuerten Hinderniskennzeichnung grundsätzlich zu prüfen. Stellt sie eine technisch umsetzbare und zumutbare Alternative (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) dar, sollte sie vorgesehen werden.

Findet eine bedarfsgesteuerte Hinderniskennzeichnung bei der Neugenehmigung von Windkraftanlagen Anwendung, wird dies bei der Ermittlung der Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (Kapitel 1.2) wie folgt berücksichtigt:

Kompensationsumfang (Euro) = (Grundwert - (X  %  vom Grundwert)) x Landschaftsbildwert x durchschnittlicher Grundstückspreis/m2 (zuzüglich sonstiger Grunderwerbskosten)

(Grundwert = Kompensationsfläche Naturhaushalt für eine WKa gemäß Ziffer 4.1; Landschaftsbildwert = Faktor gemäß Ziffer 4.3)

Der prozentual anzusetzende Abschlag vom Grundwert ergibt sich wie folgt:

Windkraftanlagen prozentualer Abschlag pro Genehmigung vom Grundwert je Windkraftanlage bezogen auf ein neues Radarsystem
ein bis fünf WKA 30 Prozent
sechs bis 20 WKA 20 Prozent
ab 21 WKA 10 Prozent

Die Festsetzung des prozentualen Abschlags ist zunächst auf zwei Jahre begrenzt und wird danach unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für Systeme der bedarfsgesteuerten Hinderniskennzeichnung alle zwei Jahre neu festgelegt.

Die Berücksichtigung des prozentualen Abschlags kann nur einmal pro Windkraftanlage erfolgen.

Können bei der Neugenehmigung von Windkraftanlagen auch Bestandsanlagen verbindlich auf eine bedarfsgesteuerte Hinderniskennzeichnung mit dem neu beantragten Radarsystem umgestellt werden, sind diese Bestandsanlagen in die Berechnung des reduzierten Kompensationserfordernisses für das Landschaftsbild einzubeziehen.

In diesem Fall erfolgt die Berechnung für die Bestandsanlagen in gleicher Weise wie für die Neuanlagen.

Die Summe der ermittelten reduzierten Ersatzzahlung für das Landschaftsbild wird dem Antragsteller bzw. dem Betreiber der Radaranlage zugerechnet.

Gegebenenfalls erforderliche Vereinbarungen mit abweichenden Betreibern der Bestandsanlagen bleiben unberührt.

Die Reduzierung der Ersatzzahlung für das Landschaftsbild ist nur bis maximal 90 Prozent des Kompensationserfordernisses pro neue WEa möglich.

wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 ersatzlos gestrichen.

ID 232524


ENDE

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