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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Oktober 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 24.10.2019 S. 398)



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 770), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt II des Dritten Teils wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Bauarten"

b) Abschnitt III des Dritten Teils wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift des Abschnitt III des Dritten Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
Abschnitt III
Bauprodukte, Bauarten; Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
"Abschnitt III
Bauprodukte"

bb) Folgende Paragraphen werden eingefügt:

" § 17b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten"

" § 17c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten"

cc) § 18 erhält folgende Überschrift:

alt neu
§ 18 Bauprodukte " § 18 Verwendbarkeitsnachweise"

dd) § 22 erhält folgende Überschrift:

alt neu
§ 22 Bauarten " § 22 Übereinstimmungsbestätigung"

ee) § 23 erhält folgende Überschrift:

alt neu
§ 23 Übereinstimmungsnachweis " § 23 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers"

ff) § 24 erhält folgende Überschrift:

alt neu
§ 24 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers " § 24 Zertifizierung"

gg) § 25 erhält folgende Überschrift:

alt neu
§ 25 Übereinstimmungszertifikat " § 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen"

hh) § 26 erhält folgende Überschrift:

alt neu
§ 26 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen " § 26 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen"

c) Abschnitt IV des Dritten Teils wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift des Abschnitts IV erhält folgende Fassung:

alt neu
Abschnitt IV
Wände, Decken, Dächer
"Abschnitt IV
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer"

bb) § 27 des Abschnitts III wird dort gestrichen und in Abschnitt IV eingefügt.

d) Im Fuenften Teil wird folgender § 73a eingefügt:

" § 73a Typengenehmigung"

e) Im Sechsten Teil wird nach § 83 folgender § 83a eingefügt:

" § 83a Technische Baubestimmungen"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
(11) Bauprodukte sind
  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
"(11) Bauprodukte sind
  1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, unn mit dem Erdboden verbunden zu werden,

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 auswirken kann."

b) In Absatz 12 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Zusammenfügen von Komponenten eines Bausatzes im Sinne des Absatzes 11 gilt nicht als Bauart."

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(Stand: 31.10.2019)

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