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Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 29. November 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 20.12.2018 S. 770)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), wird wie folgt geändert:
1. Fußnote 1 der Überschrift wird wie folgt geändert:
a) Am Ende des ersten Spiegelstrichs wird das Wort "und" gestrichen.
b) Am Ende des zweiten Spiegelstrichs wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgender Spiegelstrich wird angefügt:
"- der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 S. 1)."
2. In § 33 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird hinter den Worten "Satzes" jeweils die Angabe "1" eingefügt.
3. § 44 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2020 mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. | "Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, Wohnungen ohne eigene Wasserzähler im Rahmen einer Erneuerung oder wesentlichen Änderung der Trinkwasserinstallationen im Gebäude, mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten." |
4. § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) bei der Ausführung aa) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen, bb) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen, abgewichen wird, |
"b) bei der Ausführung aa) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen, bb) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen abgewichen wird," |
5. In § 63 Absatz 1 Nummer 1 wird folgender Buchstabe d ersetzt:
alt | neu |
d) Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe, die einem land-, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen und höchstens 100 m2 Grundfläche haben, | "d) Gewächshäuser und Folientunnel zum Schutz von Kulturpflanzen mit einer Grundfläche von bis zu 1600 m2 und einer Höhe von bis zu 6 Meter, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 des Baugesetzbuchs oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen. Sollen Vorhaben im Sinne des Satzes 1 nicht nur vorübergehend aufgestellt werden, sind sie der Gemeinde schriftlich zur Kenntnis zu geben. Die Gemeinde kann schriftlich erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragen," |
6. § 68 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden; wenn Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde. | "Mit dem Bauvorhaben darf, auch wenn im Vorwege bereits notwendige Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs erteilt worden sind, einen Monat nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden; werden mit der Genehmigungsfreistellung erforderliche Abweichungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs beantragt, darf unter Berücksichtigung des § 71 Absatz 4 mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde." |
7. In der Inhaltsübersicht wird nach § 72 folgender § 72a eingefügt:
" § 72a Beteiligung der Öffentlichkeit"
8. § 51 Absatz 2 Nummer 10 und 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen sowie Wohnheime,
11. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, |
"10. Wohnheime,
11. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen," |
9. § 68 wird wie folgt geändert:
(Stand: 23.01.2019)
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