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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung *)
- Schleswig-Holstein -

Vom 20. Dezember 2004
(GVBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 6. Januar 2005 S. 2)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzäh1er haben. Es sollen nur solche Armaturen und Sanitäreinrichtungen verwendet werden, die eine sparsame Verwendung des Trinkwassers gewährleisten.  "(2) Jede Wohnung oder Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muss einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt."

2. § 52 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchmeldern auszurüsten."

Artikel 2
Übergangsvorschriften

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. § 93 bleibt unberührt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft.

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*) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Januar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-9

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