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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Garagenverordnung (GarVO)*
Vom 11. Juni 2002
(GVBl. Nr. 9 vom 25.07.2002 S.170)
Aufgrund des § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Landesbauordnung verordnet das Innenministerium:
Artikel 1
Die Garagenverordnung vom 30. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 67), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 22. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 601), wird wie folgt geändert:
§ 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen Großgaragen hat Frauenparkplätze im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie eine Überwachung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und des § 19 Abs. 1 innerhalb einer Frist von drei Jahren und Parkplätze für Schwerbehinderte ( § 2 Abs. 3) bis zum 31. März 2002 nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzurichten. | "(2) Die Betreiberin oder der Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen Großgaragen hat Frauenparkplätze im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. März 2002, eine Überwachung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und des § 19 Abs. 1 bis zum 31. März 2004 und Parkplätze für Schwerbehinderte ( § 2 Abs. 3) innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzurichten." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 11. Juni 2002
(Stand: 16.06.2018)
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