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SHWoSchG - Schleswig-Holsteinisches Wohnraumschutzgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. Juni 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 04.07.2024 S. 458)
Gl.-Nr.: 234-4
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck und Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz dient der Sicherung angemessener Wohnverhältnisse, der ordnungsgemäßen Nutzbarkeit von Wohnraum und der Beseitigung von Wohnungsmissständen.
(2) Der Anwendungsbereich bezieht sich auf Wohnraum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für den geförderten Wohnraum im Sinne des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein ( Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz - SHWoFG) vom 25. April 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein - GVOBl. Schl.-H. S. 194), zuletzt geändert am 11. Januar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), soweit dessen Regelungen nicht entgegenstehen.
(4) Die §§ 4 bis 9 finden keine Anwendung auf von der oder dem Verfügungsberechtigten selbst genutzten Wohnraum.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Bei Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3 Aufgaben der Gemeinden
(1) Den Gemeinden wird die Befugnis erteilt, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum sowie auf dessen ordnungsgemäße Benutzbarkeit und Nutzung hinzuwirken und Maßnahmen zur Beseitigung von Wohnungsmissständen zu treffen. Sie nehmen die Aufgabe im öffentlichen Interesse in eigener Verantwortung wahr. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor,
(2) Ein Rechtsanspruch auf ein Einschreiten der Gemeinde besteht nicht.
Abschnitt 2
Angemessene Wohnverhältnisse, Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden
§ 4 Mindestanforderungen an den Wohnraum
(1) Wohnraum muss den Mindestanforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entsprechen. Die Mindestanforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn
(2) Bei zentralen Heizungsanlagen muss die Versorgung mit Heizenergie sichergestellt und ein ordnungsgemäßer Betrieb möglich sein; dies gilt entsprechend für die zentrale Strom- und Wasserversorgung.
(3) Eine darüberhinausgehende Ausstattung, die unmittelbar zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung gehört (Nebenanlagen), muss funktionsfähig und nutzbar sein. Dies gilt insbesondere für
§ 5 Pflichten der Verfügungsberechtigten und der Bewohnerschaft
(1) Wohnraum ist von den Verfügungsberechtigten so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Die oder der Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass durch den Zustand des Wohnraums Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Satz 1 und 2 gilt für Nebengebäude und Außenanlagen entsprechend.
(2) Im Wohnraum dürfen
§ 6 Sachverhaltsermittlung
(Stand: 11.07.2024)
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