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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

SHWoSchG - Schleswig-Holsteinisches Wohnraumschutzgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Juni 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 04.07.2024 S. 458)
Gl.-Nr.: 234-4



Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck und Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz dient der Sicherung angemessener Wohnverhältnisse, der ordnungsgemäßen Nutzbarkeit von Wohnraum und der Beseitigung von Wohnungsmissständen.

(2) Der Anwendungsbereich bezieht sich auf Wohnraum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für den geförderten Wohnraum im Sinne des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein ( Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz - SHWoFG) vom 25. April 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein - GVOBl. Schl.-H. S. 194), zuletzt geändert am 11. Januar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), soweit dessen Regelungen nicht entgegenstehen.

(4) Die §§ 4 bis 9 finden keine Anwendung auf von der oder dem Verfügungsberechtigten selbst genutzten Wohnraum.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Bei Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Wohnraum ist umbauter Raum im Sinne von § 1 Absatz 2; es kann sich hierbei um Wohngebäude, Wohnungen oder einzelne Wohnräume handeln,
  2. ein Wohnungsmissstand liegt vor, wenn die Mindestanforderungen an den Wohnraum nach § 4 nicht erfüllt sind, die nach § 5 auferlegten Pflichten missachtet wurden oder eine Überbelegung nach § 9 besteht,
  3. Verfügungsberechtigt ist, wer Eigentümerin oder Eigentümer ist oder auf Grund eines anderen dinglichen Rechts die Verfügungsgewalt über den Wohnraum besitzt; den Verfügungsberechtigten stehen die von ihnen mit der Wohnraumüberlassung beauftragten Personen gleich,
  4. zur Bewohnerschaft zählt, wer auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines sonstigen Nutzungsrechts den Wohnraum nutzt.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden

(1) Den Gemeinden wird die Befugnis erteilt, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum sowie auf dessen ordnungsgemäße Benutzbarkeit und Nutzung hinzuwirken und Maßnahmen zur Beseitigung von Wohnungsmissständen zu treffen. Sie nehmen die Aufgabe im öffentlichen Interesse in eigener Verantwortung wahr. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor,

  1. wenn die Gesundheit der Bewohnerschaft gefährdet ist oder
  2. aufgrund einer erheblichen Vernachlässigung der Bausubstanz oder einer Verwahrlosung durch unangemessene Bewirtschaftung des Wohnraums eine prägende negative Ausstrahlung in das Quartier feststellbar ist.

(2) Ein Rechtsanspruch auf ein Einschreiten der Gemeinde besteht nicht.

Abschnitt 2
Angemessene Wohnverhältnisse, Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden

§ 4 Mindestanforderungen an den Wohnraum

(1) Wohnraum muss den Mindestanforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entsprechen. Die Mindestanforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn

  1. kein ausreichender Schutz gegen Witterungseinflüsse oder Feuchtigkeit besteht,
  2. die zentrale Stromversorgung oder die Heizungsanlage fehlt oder ungenügend ist,
  3. Wasserversorgung, Entwässerungs- oder sanitäre Anlagen fehlen oder ungenügend sind,
  4. die Voraussetzungen zum Anschluss eines Herdes oder einer Kochmöglichkeit, von elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Geräten fehlen oder ungenügend sind,
  5. nicht wenigstens ein zum Aufenthalt bestimmter Raum der Wohnung eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern hat oder
  6. nicht wenigstens ein zum Aufenthalt bestimmter Raum ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden kann.

(2) Bei zentralen Heizungsanlagen muss die Versorgung mit Heizenergie sichergestellt und ein ordnungsgemäßer Betrieb möglich sein; dies gilt entsprechend für die zentrale Strom- und Wasserversorgung.

(3) Eine darüberhinausgehende Ausstattung, die unmittelbar zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung gehört (Nebenanlagen), muss funktionsfähig und nutzbar sein. Dies gilt insbesondere für

  1. Balkone, Loggien und dem Wohnraum zugeordnete Abstell- und Nutzflächen im Gebäude,
  2. Treppen, Aufzugs-, Haustür-, Türschließ oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen,
  3. Kinderspielflächen und Innenhöfe sowie
  4. Standplätze für Müllbehälter.

§ 5 Pflichten der Verfügungsberechtigten und der Bewohnerschaft

(1) Wohnraum ist von den Verfügungsberechtigten so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Die oder der Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass durch den Zustand des Wohnraums Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Satz 1 und 2 gilt für Nebengebäude und Außenanlagen entsprechend.

(2) Im Wohnraum dürfen

  1. Gegenstände oder Stoffe nicht so und nicht in solchen Mengen gelagert und
  2. Tiere nicht von solcher Art und nicht in solcher Zahl gehalten werden, dass die Bewohnerinnen oder Bewohner oder Dritte gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

§ 6 Sachverhaltsermittlung

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(Stand: 11.07.2024)

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