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Regelwerk, Bau

Anwendung der neuen Landesbauordnung im bauaufsichtlichen Verfahren
(Durchführungserlass)

- Schleswig-Holstein -

Vom 12. Juli 2000
(Amtsbl. 2000 S. 454)
Gl.-Nr.: 2 130.72


Untere Bauaufsichtsbehörden,
Staatliche Umweltämter,
Ämter für ländliche Räume,
Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit,
Straßenbauämter,
Forstämter

Der Erlass soll den Bauaufsichtsbehörden und den am Bau Beteiligten Entscheidungshilfe geben sowie zur Beschleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren beitragen. Er beschränkt sich deshalb auf die wesentlichen Rechtsänderungen der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein ( LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213).

1 Zu § 1 - Anwendungsbereich -

Infolge der Ergänzung des Absatzes 2 um eine neue Nummer 6 unterliegen Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, nicht dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung. Einer bauaufsichtlichen Überwachung der Schiffe und schwimmenden Anlagen bedarf es nicht. Die Bauaufsichtsbehörde hat auf Ersuchen die Hafenbehörde zu unterstützen.

2 Zu § 2 - Begriffe-

In Absatz 3 wird der Begriff Gebäude mittlerer Höhe definiert, weil nach der Änd

erung des § 75 auch diese Vorhaben in das vereinfachte Genehmigungsverfahren fallen.

3 Zu § 3- Allgemeine Anforderungen -

Konkrete Anforderungen an das barrierefreie Bauen sind unter anderem in § 41 Abs. 5 und § 52 Abs. 2 sowie § 59 geregelt.

Die öffentlich-rechtliche Beachtlichkeit technischer Regeln beschränkt Absatz 3 auf die Technischen Baubestimmungen. Die Liste der Technischen Baubestimmungen ist mit Erlass vom 24. Mai 2000 (Amtsbl. Schl.-H. S. 373) bekannt gemacht.

4 Zu § 6 - Abstandflächen -

Die Hinzurechnung von Abstandflächen bei steileren Dächern und Giebeln, die von steileren Dachflächen begrenzt werden, sowie von Dachgauben ist durch Absatz 4 erleichtert worden.

Zu § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 a LBO

Zu § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1b LBO

Zu § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1c LBO

Zu § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2b LBO

Nach Absatz 8 Satz 5 sind Kleingaragen einschließlich Abstellräume sowie selbständige Gebäude ohne Aufenthaltsräume auch in Holzbauweise an der Grundstücksgrenze oder in Grenznähe zulässig. Das Grundflächenmaß von 20 m2 bezieht sich auf die Abstellräume sowie die selbständigen Gebäude ohne Aufenthaltsräume.

Absatz 9 gilt nur für Abstandflächen gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen, nicht für Anlagen und Einrichtungen der dort genannten Art untereinander.

Absatz 10 Satz 2 erleichtert die Nutzung erneuerbarer Energien. Die in Satz 3 genannten Einrichtungen sind in den in Satz 1 Nr. 3 genannten Gebäuden zulässig. Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn die in § 45 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, allerdings nicht durch eine Außenwand an der Grundstücksgrenze. Die Mündungen von Abgasanlagen, die zu den Feuerstätten nach Satz 3 gehören, müssen einen Grenzabstand von mindestens 3 m einhalten.

Nach Absatz 11 sind die in Satz 1 genannten baulichen Anlagen in den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen zulässig. Die in Satz 2 genannten baulichen Anlagen können in den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen gestattet werden.

5 Zu § 8 - Herstellung baurechtmäßiger Zustände nach Grundstücksteilung -

Die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung ist entfallen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen sind weiterhin zu beachten. Die Bauaufsichtsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen verlangen, dass baurechtmäßige Zustände hergestellt werden.

6 Zu § 12 - Sicherheit und Überschaubarkeit der Wegführung-

Die behindertengerechte Gestaltung der Fuß- und Radwege schließt die Belange Blinder sowie Menschen mit schweren Sehbehinderungen ein. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Hindernisfreiheit und Berücksichtigung von Orientierungshilfen - wie z.B. Rillenplatten -.

7 Zu § 19 - Brandschutz -

Die Bauherrinnen und Bauherren sollten darauf hingewiesen werden, dass in Eigenverantwortung angebrachte Rauchmelder die Sicherheit erhöhen können.

8 Zu § 20 - Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz -

Die Bauherrin oder der Bauherr sollte darauf hingewiesen werden zu prüfen, ob sie oder er zur Erhöhung des Wärmeschutzes ein winddichtes Gebäude errichten und nach dessen Fertigstellung eine Winddichtigkeitsprüfung durchführen lassen wollen.

9 Zu § 32 - Tragende Wände, Pfeiler und Stützen -

An Balkone werden hinsichtlich des Brandschutzes keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt, auch wenn Balkone an Gebäudeöffnungen anschließen, die dem zweiten Rettungsweg dienen.

10 Zu § 36 -Decken-

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