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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

VermGebVO - Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Oktober 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 05.12.2024 S. 817)
Gl.-Nr.: 2013-2-72



Archiv: 2012, 2022

Aufgrund des § 2 und des § 8 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), in Verbindung mit § 4 Nummer 1 Buchstabe a der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

§ 1 Anwendungsbereich

Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein und für die Benutzung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif mit den Gebührenstaffeln 1 bis 4, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2 Befreiung und Ermäßigung

(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für

  1. Amtshandlungen, die
    1. bei Gegenseitigkeit der Zusammenarbeit der Vermessungsbehörden der Länder und des Bundes,
    2. der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster oder
    3. der Einrichtung und Fortführung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen und
  2. Amtshandlungen nach Tarifstelle 4 des Gebührentarifs, die für Veröffentlichungen in Verkündungsblättern oder amtliche Bekanntmachungen vorgenommen werden.

(2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren nach den Tarifstellen 14 und 15 des Gebührentarifs und der Auslagen kann insoweit abgesehen werden, als dies wegen der technischen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

(3) Soweit für weitere Amtshandlungen nach den einzelnen Tarifstellen im Einzelfall eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder eine Auslagenbefreiung oder -ermäßigung vorgesehen ist, ergibt sich dies aus den Anmerkungen zu den jeweiligen Tarifstellen.

§ 3 Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes

(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zu Grunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken gilt der Verkehrswert für erschlossenes Bauland.

(2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert eines Gebäudes zu berechnen, ist bei Neubauten und Gebäudeänderungen die Summe der Herstellungskosten nach Fertigstellung, bei älteren Gebäuden der Verkehrswert maßgebend. Die Herstellungskosten umfassen sämtliche Kosten der zur Herstellung des Gebäudes aufzuwendenden oder aufgewendeten Sachlieferungen und Leistungen einschließlich des Wertes der Eigenleistungen und der Umsatzsteuer. Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein hat den maßgebenden Wert zu schätzen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Kostenschuldnerinnen oder der Kostenschuldner, wenn sie den Wert nicht oder unzureichend nachweisen.

§ 4 Gebühr nach dem Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Beschäftigte unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidbare Wartezeiten sind anzusetzen.

§ 5 Umsatzsteuer

Die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein zu erhebende Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Kosten zusätzlich anzusetzen und gesondert auszuweisen.

§ 6 Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2, 6 und 9, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 7 Übergangsvorschriften

Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein beantragt und bis einschließlich 31. Juli 2025 abgeschlossen worden sind, ist die Landesverordnung über Gebühren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 5. Oktober 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 880) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Amtshandlungen liegen vor, wenn ein Antrag im Antragsgeschäftsbuch des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein angelegt wurde. Diese sind abgeschlossen, sobald die Fortführung des Liegenschaftskatasters erfolgt ist.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung

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