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Regelwerk

Grundsätze zur Planung von großflächigen Photovoltaikanlagen im Außenbereich
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Juli 2006
(ABl. Nr. 30 vom 24.07.2006 S. 607aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7515.1



Zur aktuellen Fassung

1 Vorbemerkungen, Ziel des Erlasses

Seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) ist unter bestimmten Voraussetzungen auch für Strom aus großflächigen Photovoltaikanlagen auf Freiflächen, also Anlagen, die nicht auf Dächern oder an Gebäuden angebracht sind, eine garantierte Einspeisevergütung vorgesehen. Seitdem gehen bei den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein vermehrt Anfragen und Anträge zur Errichtung solcher Freiflächenanlagen ein. Hierbei kann es sich im Einzelfall zum Beispiel bei einer elektrischen Leistung von vier MW peak * um eine Anlage mit einer Größenordnung von 20 Hektar und mehr handeln. Aus energiewirtschaftlicher Sicht sind die küstennahen Landesteile aufgrund der Luftreinheit und der Sonnenscheindauer hierfür am besten geeignet.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung gibt der vorliegende Erlass Hinweise und Hilfestellungen für die gemeindliche Bauleitplanung von großflächigen Photovoltaikanlagen im Außenbereich sowie eine kurze Darstellung der gegenüber der bis dahin geltenden Regelung (s.o.) nur sprachlich geänderten Vergütungsregelung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien ( Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918). Darüber hinaus enthält er Hilfen für die naturschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung. Ziel ist es, eine Ressourcen schonende Energieform wie die Photovoltaik auch Ressourcen schonend im Hinblick auf Flächenverbrauch und andere öffentliche Belange sowie natur- und landschaftsverträglich zu nutzen.

2 Energierechtliche Rahmenbedingungen

In § 11 Abs. 3 und 4 EEG ist erstmals eine Vergütungsregelung für großflächige Photovoltaikanlagen im Außenbereich (über 100 kW installierter elektrischer Leistung), die nicht auf Gebäuden befestigt sind, enthalten. Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Vergütung des eingespeisten Stroms ist hierbei an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Zahlung der Einspeisevergütung für eine Anlage, die nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Solarenergie dient, erfolgt nur, wenn die Photovoltaikanlage vor dem 1. Januar 2015 im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes i.S. des § 30 BauGB oder auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 BauGB durchgeführt worden ist, in Betrieb genommen wurde ( § 11 Abs. 3 EEG).

Für Strom aus derartigen Anlagen, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wurde, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet ( § 11 Abs. 4 EEG), wenn

Über die der Höhe nach gestaffelten Einspeisevergütungen ist eine Rangfolge in den Flächennutzungen vorgegeben (siehe auch Ziffer 3.3).

Für die vorgenannten Anlagen wird nur die Grundvergütung von 45,7 Cent pro Kilowattstunde nach § 11 Abs. 1 EEG - verbunden mit einer Degression der Grundvergütung nach § 11 Abs. 5 EEG um jährlich fünf Prozent, beginnend mit dem 1. Januar 2005, und um 6,5 Prozent, beginnend ab 1. Januar 2006 - gezahlt. Es ist davon auszugehen, dass sie nur unter optimalen Bedingungen wirtschaftlich zu betreiben sind. Mit dieser gegenüber Dach- und Fassadenanlagen abgesenkten Vergütung, die einer Priorisierung gleichkommt, und dem Planungserfordernis soll eine übermäßige Beanspruchung landschaftlichen Freiraumes und ökologisch sensibler Gebiete vermieden werden. Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Bauleitplanung wird auf eine möglichst große Akzeptanz vor Ort abgestellt.

3 Planungsrechtliche Rahmenbedingungen

3.1 Erfordernis der Bauleitplanung

Solaranlagen im Außenbereich sind keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Eine Genehmigungsfähigkeit als sonstiges Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist nicht gegeben, da in der Regel davon auszugehen ist, dass in § 35 Abs. 3 BauGB genannte öffentliche Belange beeinträchtigt sein werden. Hierzu zählen insbesondere

Insofern sind eine vorbereitende und eine verbindliche Bauleitplanung nach dem BauGB erforderlich, wobei für den Betreiber der Bebauungsplan Voraussetzung ist, um die Zahlung der Einspeisevergütung für den Strom aus der großflächigen Photovoltaikanlage beanspruchen zu können (siehe Ziffer 2).

3.2 Steuerungsmöglichkeiten durch die Raumordnung

§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Grundsätze zur Entwicklung des Landes (LEEG) vom 31. Oktober 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 364) hebt die Bedeutung der alternativen Energiegewinnung hervor und setzt auf die verstärkte Nutzung regenerativer Energieträger, zu denen auch die Solarenergie gehört. Photovoltaikanlagen in Größenordnungen von mehreren Hektar sind grundsätzlich als raumbedeutsam nach § 3 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), einzustufen. Für die Gestaltung von raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen durch die Raumordnung stehen als Instrumente die Raumordnungspläne (Darstellung von Eignungs-, Vorrang- und Vorbehaltsgebieten) sowie Raumordnungsverfahren zur Verfügung.

Die Ausweisung von Eignungsgebieten für groß-flächige Photovoltaikanlagen in den Regionalplänen ist nicht umsetzbar. Die Kategorie der Eignungsgebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG ist nur den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben vorbehalten. Darüber hinaus fehlen z.B. konkrete energiepolitische Zielaussagen, um einen Ordnungsaspekt für die Steuerung derartiger Nutzungen zu erhalten.

Für die Darstellung anderer Gebietskategorien nach § 7 Abs. 4 ROG mangelt es flächendeckend an materiell greifbaren Kriterien, um entsprechende Flächen hinreichend konkret und abwägungsfehlerfrei zu bestimmen.

Raumordnungsverfahren nach § 14 Landesplanungsgesetz (LaPlaG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 542), sind als Steuerungsinstrument ebenfalls nicht geeignet, da sie in der Regel Vorhaben bezogen sind und nicht die Möglichkeit bieten, größere Teilräume im Sinne einer Angebotsplanung zu untersuchen.

3.3 Anpassung an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Die für Photovoltaikanlagen im Außenbereich aufzustellenden Bauleitpläne sind an die Ziele der Raumordnung anzupassen und müssen landesplanerische Grundsätze im Rahmen der Abwägung berücksichtigen.

Ziele der Raumordnung stehen der Errichtung von Photovoltaikanlagen im Außenbereich nicht von vornherein entgegen. Soweit sie allerdings konkurrierend zu anderen landesplanerisch vorrangigen Zielsetzungen (z.B. Vorranggebiete für den Bodenabbau oder den Naturschutz) stehen, können diese Festlegungen Ausschlusswirkungen gegenüber der geplanten Photovoltaiknutzung entfalten.

Landesplanerische, städtebauliche und landschaftspflegerische Grundsätze sind im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Hier ist insbesondere der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden zu erwähnen, der vor allem auch bei Planungen im Außenbereich eine hervorgehobene Bedeutung hat (siehe z.B. § 6 Abs. 4 LEGG; § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB; § 1 Abs. 2 Nr. 4 LNatSchG).

Diese Aussagen werden vertieft durch Ziffer 3.3, vierter und sechster Unterabsatz, Landesraumordnungsplan Schleswig-Holstein 1998 (LROPI) vom 4. Juni 1998 (Amtsbl. Schl.-H. S. 493), wonach Freiräume geschützt und in ihren Funktionen qualitativ entwickelt werden sollen und für die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der schleswigholsteinischen Landschaften Sorge getragen werden soll. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Sicherung und Entwicklung des Freiraumes sowie überörtliche und städtebauliche Erfordernisse sind bei der Siedlungsentwicklung - und dazu gehört auch die Errichtung von Photovoltaikanlagen im Außenbereich - zu beachten (vergleiche Ziffer 7.1 Abs. 1 LROPI). Aus diesen Gründen sollten auch Photovoltaikanlagen im Rahmen einer landschaftsverträglichen Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung möglichst in Anbindung an bestehende Siedlungsstrukturen errichtet werden; potenzielle Entwicklungsflächen insbesondere für Wohnen und Gewerbe sollten dafür aber nicht in Anspruch genommen werden.

Diesen landesplanerischen Grundsätzen trägt auch § 11 EEG Rechnung: Photovoltaikanlagen an Gebäuden oder Lärmschutzwänden, d.h. Anlagen ohne zusätzliche Versiegelungseffekte, wird durch Zahlung einer höheren Vergütung der Vorrang eingeräumt. Das Vergütungssystem als Steuerungsinstrument staffelt derart weiter, dass bei Freiflächenanlagen vorrangig versiegelte Flächen, dann Konversionsflächen aus wirtschaftlicher und militärischer Nutzung und als letzte Alternative Grünflächen, sofern sie vorher als Ackerland genutzt wurden, genannt sind. Bei der Standortwahl sollte dieser Reihenfolge unter Berücksichtigung der Hinweise in Ziffer 6 Rechnung getragen werden.

4 Aktive Standortplanung durch Bauleitplanung der Gemeinden

Durch die Verknüpfung der Vergütungsverpflichtung nach § 11 Abs. 3 und 4 EEG mit dem Erfordernis einer Bauleitplanung haben die Gemeinden die Möglichkeit, Standorte für großflächige Photovoltaikanlagen zu bestimmen. Dadurch wird die vom Gesetzgeber hervorgehobene aktive Rolle der Planungshoheit der Gemeinden bei der Standortplanung verdeutlicht. Das Planungserfordernis ermöglicht der Bevölkerung einerseits im Rahmen der Satzungsentscheidung der zuständigen Gebietskörperschaft über ihre gewählten Gemeinde- oder Stadträte und anderseits durch die vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit Einfluss zu nehmen.

Gerade das Entwicklungsgebot, wonach der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist ( § 8 Abs. 2 BauGB), bietet einer Gemeinde die Möglichkeit, großräumig im Rahmen des Flächennutzungsplanes eine Standortfestlegung zu treffen. Deshalb sollte das erforderliche Flächennutzungsplanverfahren - insbesondere auch mit der darin eingebetteten Umweltprüfung - als Chance genutzt werden, zu klären, welche Standortfaktoren für die Ausweisung einer Photovoltaikanlage maßgeblich sind und welche Auswirkungen ein derartiges Vorhaben in der Regel auf Natur, Landschaft und Freiraumsituation hat. Die Ausweisung im Flächennutzungsplan erfolgt hierbei in der Regel unter Berücksichtigung der Darstellungen des Landschaftsplans.

Die Gemeinde ist insofern nicht an die Standorte, die ein potenzieller Betreiber nutzen möchte, gebunden. Aufgabe der Planung ist es, fachlich begründet und Ergebnis offen zu prüfen, ob im Gemeindegebiet andere, besser geeignete Standorte vorhanden sind.

Angesichts der kleinteiligen Gemeindestruktur in Schleswig-Holstein und der relativ hohen Raumbedeutsamkeit von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen wird empfohlen, für die Standortfindung freiwillige interkommunale Kooperationen für z.B. amtsweite Planungskonzepte zu bilden. Hierbei stehen die Fachabteilungen des Innenministeriums und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gerne beratend zur Seite.

5 Hinweise für prinzipiell geeignete Bereiche zur Errichtung großflächiger Photovoltaikanlagen

Grundsätzlich geeignet für die Ausweisung von großflächigen Photovoltaikanlagen sind Standorte im besiedelten Raum mit Ausnahme der Grünflächen und Grünzüge. Hierbei sind insbesondere zu nennen:

Wie in Ziffer 3.3 dargestellt, sind in der weiteren Abschichtung der Eignungsprüfung dann Standorte in Anbindung an bestehende Siedlungsstrukturen vorzuziehen.

Aber auch ein von den bestehenden Siedlungsstrukturen abgesetzter Standort im Außenbereich kann mit den Zielen einer nachhaltigen Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung vereinbar sein, wenn ein siedlungsstrukturell günstiger Standort nicht verfügbar und keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder anderer öffentlicher Belange zu besorgen ist.

Die Überplanung von (als Ackerland genutzten) Freiflächen sollte zugunsten bereits vorbelasteter Landschaftsteile zurückgestellt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um

Sind Anlagen, die bereits zu einer Vorbelastung führen, mit der Begründung entstanden, dass diese gerade noch landschaftsverträglich ist, sind weitere Belastungen ausgeschlossen.

Für eine Standorteignung spricht weiterhin, wenn die Ableitung der erzeugten Energie und der Service der Anlagen über das vorhandene Infrastrukturnetz erfolgen kann.

6 Hinweise für prinzipiell problematische Bereiche zur Errichtung großflächiger Photovoltaikanlagen

Bauleitpläne für großflächige Photovoltaikanlagen auf Freiflächen dürfen nicht im Widerspruch zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen. Aus raumordnerischer Sicht stehen die in den Regionalplänen mit Zielcharakter ausgewiesenen Vorranggebiete für Naturschutz (z.B. bestehende Naturschutzgebiete) der Errichtung großflächiger Photovoltaikanlagen entgegen.

Ausschlussflächen sind ferner die Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete sowie historische Garten- und Parkanlagen ( § 5 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz - DSchG). Die Veränderung oder Beeinträchtigung eines eingetragenen Kulturdenkmals oder seiner Umgebung bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ( § 9 Abs. 1 DSchG). Photovoltaikanlagen auf bzw. an Kulturdenkmälern sind in der Regel nicht genehmigungsfähig. Im Einzelfall ist auch in Umgebungsbereichen Landschaft und Ortsbild prägender Kulturdenkmale die Errichtung großflächiger Photovoltaikanlagen nicht genehmigungsfähig.

Darüber hinaus ist aufgrund entgegenstehender naturschutzrechtlicher Bestimmungen die Nutzung der Solarenergie in den folgenden Bereichen grundsätzlich nicht möglich:

sofern nicht im Einzelfall eine naturschutzrechtliche Genehmigung in Aussicht gestellt wird.

Zu den vorgenannten Gebieten ist ein ausreichend dimensionierter, auf die Schutzanforderungen abgestimmter Abstand einzuhalten. Er soll in der Regel mindestens 300 Meter betragen.

Ferner wird empfohlen, folgende Bereiche von großflächigen Photovoltaikanlagen von vornherein freizuhalten, da hier in der Regel davon auszugehen ist, dass bestimmte öffentliche Belange in der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung höher zu bewerten sind, als die Errichtung groß-flächiger Photovoltaikanlagen:

7 Darstellungen bzw. Festsetzungen im Bauleitplan

Es empfiehlt sich eine Darstellung bzw. Festsetzung als Sondergebiet "Photovoltaikanlagen". Bei Flächen im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG könnte auch eine Ausweisung als "Grünfläche (Weide/ Wiese)" mit der Zusatznutzung "Photovoltaikanlagen" getroffen werden. Festzusetzen wären im Bebauungsplan zudem die Baugrenzen, erforderliche Flächen für technische Nebenanlagen, die verkehrliche Erschließung und Ausgleichsflächen bzw. -maßnahmen. Der Ausgleich kann auch vertraglich vereinbart werden oder auf von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Flächen erfolgen ( § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB).

8 Ergänzende Hinweise zur Eingriffs-/ Ausgleichsregelung

Die Errichtung von Photovoltaikanlagen ist i.d.R. mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter sind noch nicht im vollen Umfange bekannt. Insbesondere kann jedoch mit folgenden Auswirkungen gerechnet werden:

Schutzgüter
Landschaftsbild Mensch Arten und Biotope Boden Wasser Klima/Luft
Technische Überprägung des Landschaftsbildes als Schutzobjekt an sich und als Erholungsraum des Menschen, insbesondere aber der historischen Kulturlandschaft. Inanspruchnahme des Erholungsraumes und der historischen Kulturlandschaft. Solaranlagen verändern die Standortbedingungen auf Dauer und führen damit zu einer Veränderung der Zusammensetzung der Arten und Lebensgemeinschaften. Versiegelungen im Bereich der Anlagenstandflächen. Verändertes Wasserregime unter der Anlage durch streifenförmiges Abregnen. Veränderung des Kleinklimas unter den Kollektoren durch Verschattung.
Berücksichtigung des Reliefs: Anlagen in ebenem Gelände sind anders zu beurteilen als in hügeliger Landschaft. Veränderung der Landschaft als Identifikationsraum. Einfluss auf Lebensstätten für Tier- und Pflanzenarten insbesondere Vögel (z.B. Wiesenbrüter, Rastvögel). Versiegelungen durch Infrastruktureinrichtungen.    
  Emissionen. Belegung bzw. Zerschneidung von Lebensräumen und Lebensraumverbünden. Bodenerosion durch konzentrierten Anfall und Ableitung von Niederschlagswasser.    
      Veränderung der Bodenstruktur durch tiefbauliche Maßnahmen zur Aufnahme der stromabführenden Kabel.    

Im Rahmen der Umweltprüfung und des Umweltberichts ( § 2 Abs. 4 BauGB) sind die Einzelheiten zu den Eingriffen und zum Ausgleich darzustellen. Wegen der spezifischen Auswirkungen großflächiger Photovoltaikanlagen auf die Naturgüter und das Landschaftsbild können die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses "Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" vom 3. Juli 1998 (Amtsbl. Schl.-H. S. 604) bezüglich der dort angegebenen Ausgleichswerte nur begrenzt angewendet werden, so dass für die Planverfahren eine jeweils auf die betroffenen Schutzgüter bezogene Einzelfallbewertung zu erfolgen hat.

Aufgrund des relativ großflächigen Entzugs freier Landschaft und der potenziell zu prognostizierenden Beeinträchtigung der Avifauna durch Photovoltaikanlagen kann ein Eingriff auf ökologisch weniger wertvollen und das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigenden Standorten in der Regel dann als ausgeglichen gelten, wenn

9 Klärung des Vergütungstatbestandes bei Photovoltaikanlagen auf Grünland als Voraussetzung für die Bauleitplanung

Nach § 11 Abs. 4 EEG beschränkt sich die Vergütung für Strom auf Anlagen, die sich "auf Grünflächen befinden, die zur Errichtung dieser Anlagen im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes als Ackerland genutzt wurden". Fragen, die in diesem Zusammenhang zur Zahlungspflicht der Einspeisevergütung auftreten, sollten vor Einstieg in die Bauleitplanung zwischen Netzbetreiber und Investor geklärt werden.

Der Bundesgesetzgeber hat sich durch die Wahl des Begriffs "Ackerland genutzt" auf solche Flächen beschränkt, deren landwirtschaftliche Nutzung nicht bereits zum Zeitpunkt des Beginns des Bebauungsplanverfahrens eine Grünlandnutzung oder eine Brachlandnutzung war. Die amtliche Begründung des EEG geht von einer tatsächlichen Nutzung als Ackerland erst dann aus, wenn in den letzten drei Jahren ein aktiver Feldbau betrieben wurde. Der Begriff der "Grünfläche" ist untechnisch und unabhängig von § 32 BauGB zu verstehen.

Der Nachweis einer tatsächlichen Nutzung als Ackerland bzw. sämtlicher in § 11 Abs. 4 Ziffer 3 EEG genannten Voraussetzungen zur Bestimmung des Vergütungsanspruches ist zwischen dem Betreiber der Anlage und dem Netzbetreiber für das Planerfordernis vorab zu klären. Die Gemeinde geht hierbei durch ihre Bauleitplanung keine Verpflichtungen ein.

10 Bauordnungsrechtliche Relevanz von Photovoltaikanlagen

Nur Photovoltaikanlagen auf oder an Gebäuden, die keine Kulturdenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen, bedürfen keiner Baugenehmigung ( § 69 Abs. 1 Nr. 14 LBO). In allen anderen Fällen bedürfen sie als bauliche Anlage ( § 2 Abs. 1 LBO) der bauaufsichtlichen Genehmigung ( § 68 Abs. 1 LBO).

11 Umweltverträglichkeitsprüfung

Eine - projektbezogene - Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung von Photovoltaikanlagen sehen weder das Bundes- bzw. Landes-Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz noch die Vierte BImSchV vor. Die nach § 2 Abs. 4 BauGB im Bauleitplanverfahren durchzuführende Umweltprüfung bleibt hiervon unberührt.

12 Außerkrafttreten des Erlasses

Der Erlass tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

______________
*) MW peak = Maximalleistung eines Sonnenenergiewandlers bei Standardbedingungen.

ENDE

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