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IngG - Ingenieurgesetz
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur"
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Juni 2016
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 386)
Archiv 1992
Das Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), wird neu gefasst wie folgt:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Personen, die in Schleswig-Holstein die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen wollen. Ingenieurinnen und Ingenieure erbringen ingenieurspezifische Leistungen selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Typische Tätigkeiten sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung) sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben. Dazu gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten.
§ 2 Geschützte Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
(2) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung oder der Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(3) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.
§ 3 Führen der geschützten Berufsbezeichnung durch Staatsangehörige der EU, eines EWR-Vertragsstaats oder eines sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staates
(1) Die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds- oder Vertragsstaat) angehört, in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, seine Hauptniederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung hat und
(2) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise im Sinn von Absatz 1 müssen in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt worden sein und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des Ingenieurberufs vorbereitet wurde; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
§ 4 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Wenn
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