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Regelwerk, Bau und Planungungsrecht

GAVO - Gutachterausschussverordnung
Landesverordnung über die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle

- Schleswig-Holstein -

Vom 27. April 2022
(GVOBl. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 588 i.K.)
Gl.-Nr.: B 213-1-13



Archiv: 2014

Aufgrund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Gutachterausschuss

(1) Gutachterausschüsse nach § 192 des Baugesetzbuches werden bei den kreisfreien Städten und den Kreisen gebildet. Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und die Kreisordnung für Schleswig-Holstein finden mit Ausnahme der Befugnis zum Erlass von Gebührensatzungen keine Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 können benachbarte Kreise und kreisfreie Städte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen gemeinsamen Gutachterausschuss bilden.

(3) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis/ in der Stadt [Name der Gebietskörperschaft]".

§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses

(1) Der Gutachterausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und alle weiteren Mitglieder müssen über Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung von Grundstücken verfügen und sich in den örtlichen Preisen des Grundstücksmarktes und den Mieten auskennen.

(2) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die oder der Vorsitzende muss bei der Gebietskörperschaft beschäftigt sein, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist. Wurde gemäß § 1 Absatz 2 ein gemeinsamer Gutachterausschuss gebildet, muss die oder der Vorsitzende bei einer beteiligten Gebietskörperschaft beschäftigt sein. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter soll der Vermessungs- und Katasterverwaltung angehören. Ist die Einrichtung der Geschäftsstelle auf das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein übertragen worden ( § 10 Absatz 3), muss die oder der Vorsitzende der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, der Fachrichtung Technische Dienste dieser Behörde angehören.

(4) Dem Gutachterausschuss müssen

  1. mindestens eine Person, die bei den für den Bereich des Gutachterausschusses zuständigen Finanzbehörden beschäftigt und in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken erfahren ist, sowie
  2. mindestens eine Person, die in der Bewertung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erfahren ist,

angehören.

(5) Ein Mitglied des Gutachterausschusses soll bei der Flurbereinigungsbehörde beschäftigt sein.

(6) Unter den weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern sollen solche sein, die in der Bewertung bebauter Grundstücke erfahren sind oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Als weitere ehrenamtliche Mitglieder sind vorrangig

  1. öffentlich bestellte und vereidigte oder
  2. entsprechend qualifizierte Sachverständige heranzuziehen.

(7) Die in Absatz 6 genannten Mitglieder sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort innerhalb der Gebietskörperschaft haben, bei der der Gutachterausschuss gebildet worden ist.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Landrätin oder dem Landrat bestellt; die Bestellung erfolgt für die Dauer von vier Jahren, eine Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig. Vor der Bestellung von Mitgliedern nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 ist die Landwirtschaftskammer und vor der Bestellung von Mitgliedern nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu beteiligen.

(2) Mitglieder eines Gutachterausschusses können als ehrenamtliches weiteres Mitglied weiteren benachbarten Gutachterausschüssen angehören.

(3) Personen, die nach § 192 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuches von der Mitwirkung im Gutachterausschuss oder nach § 21 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind, dürfen nicht zu Mitgliedern bestellt werden.

§ 4 Verpflichtung der Mitglieder

(1) Die Landrätin oder der Landrat oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister verpflichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gutachterausschusses sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf die gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht. Die ehrenamtlichen Mitglieder werden von der oder dem Vorsitzenden entsprechend verpflichtet.

(2) Die Mitglieder haben bei der Verpflichtung zu versichern, dass sie die Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person wahrnehmen und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie geschützte Informationen des Gutachterausschusses auch über die Dauer der Amtszeit hinaus geheim halten werden.

(3) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 5 Abberufung, Amtsniederlegung und Ausschluss von Mitgliedern

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(Stand: 23.05.2022)

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