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Bauaufsichtliche Behandlung von Feuerungsanlagen und Behältern zur Lagerung wassergefährdender Stoffe mit mehr als 1 m3 Inhalt sowie für verflüssigte Gase mit weniger als 3 Tonnen Fassungsvermögen
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. September 2000
(Amtsbl. 2000 S. 666)
Gl.-Nr.: 2 13.73
Bezug: Erlass vom 22. Mai 1995 (Amtsbl. Schl.-H. S. 426) 1, geändert durch Erlass vom 29. November 1996 (Amtsbl. Schl.-H. S. 830)
Im Hinblick auf die Landesbauordnung ( LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213) werden die o.a. Bezugserlasse aufgehoben und durch nachstehenden Erlass ersetzt. Abschnitt 2 des nachstehenden Erlasses ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten, Abschnitt 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
1 Feuerungsanlagen
1.1 Genehmigungsfreie Feuerungsanlagen
(§ 69 Abs. 1 Nr. 12 LBO)
Die Bauherrin oder der Bauherr muss vor Baubeginn der Feuerungsanlage eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters (BSFm) im Sinne des § 74 Abs. 11 LBO und im Zuge des Baufortschritts für den Rohbau und die Fertigstellung die Bescheinigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6 LBO einholen.
Für diese Bescheinigungen sind folgende Vordrucke zu verwenden:
Bei der Errichtung, Herstellung und Änderung von Gasfeuerstätten - außer für Flüssiggas - und deren Anschluss an die Abgasanlage genügen für die o.a. Bescheinigungen nach den Buchstaben a und c die entsprechenden Bescheinigungen auf dem Vordruck der BGW-Landesgruppe Nordost "Anmeldung einer Gasanlage".
1.2 Feuerungsanlagen im Baugenehmigungsverfahren (§ 73 LBO), im Anzeigeverfahren der Baufreistellung (§ 74 Abs. 11 LBO) und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 75 Abs. 12 LBO)
1.2.1 Bei Feuerungsanlagen im Baugenehmigungsverfahren (§ 73 LBO) hat die Bauherrin oder der Bauherr
einzuholen und der Bauaufsichtsbehorde vorzulegen.
1.2.2 Bei Feuerungsanlagen im Anzeigeverfahren der Baufreistellung nach § 74 Abs. 11 LBO und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 75 Abs. 12 LBO hat die Bauherrin oder der Bauherr
einzuholen und die Bescheinigungen b und c unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
1.2.3 Mit dem Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks für Schleswig-Holstein wurde vereinbart, dass die BSFm zur Entlastung der Bauherrin oder des Bauherrn die nach Abschnitt 1.2.1 vorzulegenden Bescheinigungen zu a, b und c auf den Vordrucken der Anlagen 6, 8 und 9 und die nach Abschnitt 1.2.2 vorzulegenden Bescheinigungen zu b und c auf den Vordrucken der Anlagen 8 und 9 unmittelbar den jeweils zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden übersenden.
1.2.4 Bei der Errichtung, Herstellung und Änderung von Gasfeuerstätten - außer für Flüssiggas - und deren Anschluss an die Abgasanlage genügen für die in Abschnitt 1.2.1 und 1.2.2 genannten Bescheinigungen nach den Buchstaben a und c die entsprechenden Bescheinigungen auf dem Vordruck der BGW-Landesgruppe Nordost "Anmeldung einer Gasanlage".
2 Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe mit mehr als 1 m3 Behälterinhalt
2.1 Behandlung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens (§ 73 LBO) oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 75 LBO)
Ortsfeste Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe mit mehr als 1 m3 Behälterinhalt sind nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 69
(Stand: 04.07.2022)
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