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EltBauVO - Landesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Dezember 1974
(GVBl. Schl.-H. 1974 S. 492aufgehoben)
Aufgrund des § 110 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Sozialminister verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsräume (§ 2) mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten elektrischen Anlagen in
(2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Betriebsräume in freistehenden Gebäuden oder durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die elektrischen Betriebsräume enthalten.
§ 2 Begriffsbestimmung
Elektrische Betriebsräume sind Räume für elektrische Anlagen, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie oder zur Aufstellung von Batterien dienen.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) In Gebäuden nach § 1 Abs. 1 müssen
in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Schaltanlagen für Sicherheitsbeleuchtungen dürfen nicht in elektrischen Betriebsräumen zusammen mit Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgestellt werden.
(2) Die elektrischen Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen).
§ 4 Anforderung an elektrische Betriebsräume
(1) Elektrische Betriebsräume für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten elektrischen Anlagen müssen so angeordnet sein, daß sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreicht und ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von Treppenräumen mit notwendigen Treppen nicht unmittelbar zugänglich sein. Rettungswege innerhalb der elektrischen Betriebsräume müssen so angeordnet werden, daß diese Räume auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos verlassen werden können. Längere Rettungswege als 40 m sind unzulässig. Kürzere Rettungswege können verlangt werden, wenn dies nach Art und Ausstattung der elektrischen Betriebsräume notwendig ist.
(2) Die Räume müssen so groß sein, daß die elektrischen Anlagen ordnungsmäßig errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muß eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein.
(3) Elektrische Betriebsräume müssen ständig in einer Weise be- und entlüftet werden, daß die beim Betrieb der Transformatoren und Stromerzeugungsaggregate entstehende Verlustwärme und bei Batterien die entstehenden Gase abgeführt werden.
(4) In elektrischen Betriebsräumen sollen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein.
§ 5 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV
(1) Elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. Wände von Räumen mit Öltransformatoren müssen außerdem so dick wie Brandwände sein. Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu schließen.
(2) Türen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. Türen müssen nach außen aufschlagen. Türschlösser müssen so beschaffen sein, daß der Zutritt unbefugter Personen nicht möglich ist, der Betriebsraum jedoch ungehindert verlassen werden kann. An den Türen muß außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.
(3) Elektrische Betriebsräume für Öltransformatoren dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoß liegen. Ausnahmen von Satz 2 sind zulässig, wenn die Gesamtmenge der Isolierflüssigkeit 1000 L nicht überschreitet.
(4) Die Zuluft für die Räume muß unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen dem Freien entnommen, die Abluft unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen ins Freie geführt werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Räume übertragen werden können. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.
(5) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.
(6) Unter Transformatoren muß auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1000 L Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn der Fußboden und die Wände in der erforderlichen Höhe undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.
(7) Fenster, die von außen leicht erreichbar sind, müssen so beschaffen oder gesichert sein, daß Unbefugte nicht in den elektrischen Betriebsraum eindringen können.
(8) Räume mit Transformatoren dürfen vom Gebäudeinnern aus nur von Fluren und über Sicherheitsschleusen zugänglich sein. Bei Räumen mit Öltransformatoren muß mindestens ein Ausgang unmittelbar oder über einen Vorraum ins Freie führen. Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen. Sicherheitsschleusen mit mehr als 20 m3 Luftraum müssen Rauchabzüge haben.
(9) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 und 2 sind Sicherheitsschleusen und unmittelbar oder über einen Vorraum ins Freie führende Ausgänge nicht erforderlich bei Räumen mit Transformatoren in
Die Wände von Räumen mit Öltransformatoren müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt, die Türen dieser Räume feuerbeständig und selbstschließend sein.
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
(1) Für elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate gilt § 5 Abs. 1, 2, 4 und 5 entsprechend. Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden müssen gegen wassergefährdende Flüssigkeiten undurchlässig ausgebildet sein; an den Türen muß eine mindestens 10 cm hohe Schwelle vorhanden sein.
(2) Die Abgase von Verbrennungsmaschinen sind über besondere Leitungen ins Freie zu führen. Die Abgasrohre müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 10 cm haben. Werden Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen geführt, so sind die Bauteile im Umkreis von 10 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen herzustellen, wenn ein besonderer Schutz gegen strahlende Wärme nicht vorhanden ist.
(3) Die Räume müssen frostfrei oder andernfalls zu beheizen sein.
§ 7 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume
(1) Räume für Zentralbatterien und Batterieschränke müssen von Räumen mit erhöhter Brandgefahr feuerbeständig, von anderen Räumen mindestens feuerhemmend getrennt sein. § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend. Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nichtbrennbaren Baustoffen zu schließen.
(2) Türen müssen nach außen aufschlagen, in feuerbeständigen Trennwänden mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein und in allen anderen Fällen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Fußböden sowie Sockel für Batterien müssen gegen die Einwirkung der Elektrolyten widerstandsfähig sein. An den Türen muß eine Schwelle vorhanden sein, die auslaufende Elektrolyten zurückhält.
(4) Der Fußboden von Batterieräumen, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, muß an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.
(5) Lüftungsanlagen müssen gegen die Einwirkungen des Elektrolyten widerstandsfähig sein.
(6) Rauchen und offenes Feuer sind in den Batterieräumen verboten; hierauf ist durch Schilder an der Außenseite der Türen hinzuweisen.
§ 8 Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage das Betriebsraumes und die Art der elektrischen Anlage enthalten. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, müssen sie Angaben über die Schallschutzmaßnahmen enthalten.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft
ENDE |
(Stand: 11.08.2022)
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