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Regelwerk

Denkmalschutzgesetz - Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale
- Schleswig-Holstein -

Fassung vom 21. November 1996
(GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 676, ber. 03.07.1997 S. 360; 16.12.2002 S. 264; 12.10.2005 S. 487 05; 18.12.2009 S. 904; 12.01.2012 S. 83 12aufgehoben)
Gl.-Nr.: 224-1


Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 31. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 409), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), macht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur nachstehend den Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes in der geltenden Fassung bekannt. Das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung ist am 1. Oktober 1958 in Kraft getreten.

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege

(1) Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen der Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen. Das Land, die Kreise und die Gemeinden fördern diese Aufgabe.

(2) Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung und Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Hierzu gehören auch Garten-, Park- und Friedhofsanlagen und andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, sowie archäologische Denkmale. Archäologische Denkmale sind bewegliche oder unbewegliche Kulturdenkmale, die sich im Boden, in Mooren oder in einem Gewässer befinden oder befanden und aus denen mit archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann. Hierzu gehören auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse pflanzlichen und tierischen Lebens, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen.

(3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von Sachen, die durch ihr Erscheinungsbild oder durch ihre Beziehung zueinander von besonderer geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung sind. Denkmalbereiche können auch aus Sachen bestehen, die einzeln die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen.

(4) Auf Archivgut finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 2 Denkmalschutzbehörden 05

(1) Der Denkmalschutz obliegt dem Land, den Kreisen und den kreisfreien Städten. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Denkmalschutzbehörden sind:

  1. die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident als oberste Denkmalschutzbehörde,
  2. das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörden,
  3. die Landrätin oder der Landrat für die Kreise und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden.

Die Aufgaben der oberen Denkmalschutzbehörden werden für den Bereich der Hansestadt Lübeck von deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister wahrgenommen.

(3) Die unteren Denkmalschutzbehörden sind für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die oberen Denkmalschutzbehörden sind zugleich Fachaufsichtsbehörden über die unteren Denkmalschutzbehörden. Die oberen und unteren Denkmalschutzbehörden haben die jeweils zuständige Denkmalschutzbehörde über alle Vorgänge zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern.

(5) Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein ist zuständig für den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmale und Denkmalbereiche mit Ausnahme der archäologischen Denkmale und archäologischen Denkmalbereiche. Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein ist zuständig für die archäologischen Denkmale und archäologischen Denkmalbereiche.

(6) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Verordnung Zuständigkeiten nach diesem Gesetz auf die oberen oder die unteren Denkmalschutzbehörden übertragen, wenn dies für die Erledigung bestimmter Aufgaben zweckmäßiger ist.

§ 3 Vertrauensleute für Kulturdenkmale

(1) Die oberen Denkmalschutzbehörden können im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten ehrenamtliche Vertrauensleute für Kulturdenkmale bestellen.

(2) Die Vertrauensleute unterrichten die Denkmalschutzbehörden und unterstützen die Kreise und Gemeinden bei der Denkmalpflege.

(3) Das Nähere über die Bestellung, Amtsdauer und Entschädigung regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung.

§ 4 Denkmalrat

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde bildet zu ihrer Beratung einen Denkmalrat.

(2) Die obere Denkmalschutzbehörde hat vor der Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine Maßnahme nach § 5 den Denkmalrat zu hören.

(3) Die Mitglieder des Denkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Berufung, Amtsdauer, Entschädigung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des Denkmalrates regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung.

§ 5 Unterschutzstellung

(1) Kulturdenkmale, die wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes von besonderer Bedeutung sind, sind in das Denkmalbuch einzutragen.

(2) Historische Garten- und Parkanlagen sind geschützt. Ihre Beseitigung und Veränderung ist mit Ausnahme von Pflegemaßnahmen unzulässig. Die unteren Denkmalschutzbehörden können Ausnahmen zulassen. § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Historische Garten- und Parkanlagen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sind zusätzlich in das Denkmalbuch einzutragen. Nach der Eintragung gelten für ihren Schutz ausschließlich die Vorschriften für eingetragene Kulturdenkmale.

(4) Denkmalbereiche werden von der obersten Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit den Gemeinden, in deren Gebiet der Denkmalbereich liegt, durch Verordnung festgelegt. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß im Denkmalbereich Arbeiten, die Kulturdenkmale gefährden können, der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen; § 20 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 6 Das Denkmalbuch

(1) Die oberen Denkmalschutzbehörden führen das Denkmalbuch für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

(2) Die in den Denkmalbüchern nach Absatz 1 zu verarbeitenden Daten sind von der obersten Denkmalschutzbehörde durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Eintragung eines Kulturdenkmals erfolgt auf Antrag der Eigentümerinnen oder Eigentümer, der Besitzerinnen oder Besitzer oder der sonst Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen nach deren Anhörung. Die Bücher sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung geändert haben.

(4) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jeder Person gestattet, die ein berechtigtes Interesse nachweist.

§ 7 Vorläufiger Schutz

(1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann anordnen, daß eine Sache, mit deren Eintragung in das Denkmalbuch zu rechnen ist, vorläufig als eingetragenes Kulturdenkmal im Sinne dieses Gesetzes gilt. Die untere Denkmalschutzbehörde ist hiervon zu unterrichten.

(2) Die Anordnung ist den Verfügungsberechtigten zuzustellen. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht spätestens binnen drei Monaten die endgültige Eintragung erfolgt.

§ 8 Handhabung des Gesetzes

Bei allen Maßnahmen ist auf die berechtigten Belange der Verpflichteten Rücksicht zu nehmen.

§ 9 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

(1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen

  1. die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines eingetragenen Kulturdenkmals,
  2. die Überführung eines eingetragenen Kulturdenkmals von heimatgeschichtlich oder landschaftlich bedingter Bedeutung an einen anderen Ort,
  3. die Veränderung der Umgebung eines eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, den Eindruck des Kulturdenkmals wesentlich zu beeinträchtigen,
  4. die Veränderung innerhalb eines festgelegten Denkmalbereichs und in seiner Umgebung, wenn die Veränderung geeignet ist, den Denkmalbereich wesentlich zu beeinträchtigen.

Vor Erteilung der Genehmigung hat die untere Denkmalschutzbehörde die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen. In den Fällen zu Nummer 2 tritt die obere Denkmalschutzbehörde an die Stelle der unteren Denkmalschutzbehörde, wenn das Kulturdenkmal aus dem Bezirk einer unteren Denkmalschutzbehörde in den einer anderen überführt wird. Soweit es zur Entscheidung über die Genehmigung erforderlich ist, kann die obere Denkmalschutzbehörde verlangen, daß ihr die Untersuchung des Kulturdenkmals oder seiner Umgebung ermöglicht wird. Ist es für diese Untersuchung im Einzelfall nötig, Sachverständige oder sachverständige Stellen heranzuziehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen oder zu diesen Kosten beizutragen.

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals oder des Denkmalbereichs erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstellen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Betrifft die Genehmigung nach Absatz 1 ein Denkmal eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, das dem allgemeinen Besucherverkehr dient, berücksichtigt die Denkmalschutzbehörde die Belange behinderter und anderer in der Mobilität beeinträchtigter Menschen. Sie gilt als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung widersprochen hat. Sie erlischt, wenn mit der Maßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb dreier Jahre nach Erteilung der Genehmigung begonnen worden oder eine begonnene Maßnahme länger als ein Jahr unterbrochen ist, es sei denn, in anderen Rechtsvorschriften ist etwas anderes bestimmt; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei Jahren verlängert werden.

(3) Wer eine Maßnahme im Sinne von Absatz 1 ohne Genehmigung oder gegen den Widerspruch der zuständigen Denkmalschutzbehörde beginnt oder eine genehmigte unsachgemäß durchfuhrt, hat auf Anordnung der zuständigen Denkmalschutzbehörde den alten Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere geeignete Weise instand zu setzen.

§ 10 Veräußerung eines eingetragenen Kulturdenkmals

Wer ein eingetragenes Kulturdenkmal veräußert, hat dies der oberen Denkmalschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 90 Abs. 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 11 Erforschung eines eingetragenen Kulturdenkmals

(1) Wer zum Zweck der Erforschung eines eingetragenen Kulturdenkmals in dessen Bestand eingreift, bedarf der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Kulturdenkmals erforderlich ist.

(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 12 Erhaltung eines eingetragenen Kulturdenkmals

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer oder die sonst Verfügungsberechtigten haben für die Erhaltung eines eingetragenen Kulturdenkmals zu sorgen, soweit ihnen das zumutbar ist.

(2) Soweit die Verfügungsberechtigten der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, kann die obere Denkmalschutzbehörde die notwendigen Anordnungen treffen.

§ 13 Auskunftspflicht

Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer oder die sonst Verfügungsberechtigten haben den Denkmalschutzbehörden und ihren Beauftragten die Besichtigung von Kulturdenkmalen zu gestatten und ihnen Auskunft zu geben, soweit dies zur Durchführung des Denkmalschutzes erforderlich ist. Das gleiche gilt, wenn ein Kulturdenkmal vermutet wird.

§ 14 Datenschutz

Die Denkmalschutzbehörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und §§ 5 bis 9 Informationen über den Charakter und den Zustand eines vermuteten oder festgestellten Kulturdenkmals sowie aus den Grundbüchern Namen und Anschrift von Eigentümerinnen und Eigentümern und von Besitzerinnen und Besitzern sowie Daten zur Belegenheit des Kulturdenkmals erheben und weiterverarbeiten. Zum gleichen Zweck sind sie befugt, die erhobenen Daten den Gemeinden und unteren Bauaufsichtsbehörden zu übermitteln.

§ 15 Funde

(1) Wer in oder auf einem Grundstück, in oder auf dem Grund eines Gewässers Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen.

(2) Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen.

(3) Die nach Absatz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

§ 16 Wissenschaftliche Bearbeitung

Ein gefundenes (§ 15) oder ausgegrabenes (§ 19) bewegliches Kulturdenkmal ist der oberen Denkmalschutzbehörde unbeschadet des Eigentumsrechts auf Verlangen befristet zur wissenschaftlichen Bearbeitung auszuhändigen.

§ 17 Ablieferung

(1) Das Land, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet ein bewegliches Kulturdenkmal gefunden ist, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung zu verlangen. Bei Funden im Gebiet der Hansestadt Lübeck steht dieses Recht der Hansestadt Lübeck, wenn diese von ihrem Recht keinen Gebrauch macht, dem Land zu.

(2) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu besorgen ist, daß der Erhaltungszustand des Gegenstandes verschlechtert wird oder der Gegenstand der Denkmalpflege verlorengeht.

(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn

  1. seit der Mitteilung drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn die Erwerbsberechtigten (Absatz 1) innerhalb der Frist gegenüber den Eigentümerinnen oder Eigentümern sich das Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten haben,
  2. die Eigentümerinnen oder Eigentümer den Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Kulturdenkmals, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und die Erwerbsberechtigten das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen haben.

(4) Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.

§ 18 Öffentliche Planungen und Maßnahmen

Bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, sind die Denkmalschutzbehörden so frühzeitig zu beteiligen, daß diese Belange in die Abwägung mit anderen Belangen eingestellt und die Erhaltung und Nutzung der Kulturdenkmale und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung sichergestellt werden können.

§ 19 Suche nach Kulturdenkmalen

(1) Wer auf dem Land oder auf dem Grund eines Gewässers nach Kulturdenkmalen sucht, insbesondere mittels Grabungen oder technischer Suchgeräte, bedarf der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Kulturdenkmale erforderlich ist.

(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 20 Grabungsschutzgebiete

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmte abgegrenzte Bezirke, in denen Kulturdenkmale zu vermuten sind, befristet oder auf unbestimmte Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklären.

(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Kulturdenkmale gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Verordnung nach Absatz 1 Art und Umfang der genehmigungsbedürftigen Arbeiten bestimmen. Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Kulturdenkmale erforderlich ist. Die Genehmigung gilt nach Ablauf von zwei Monaten seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist.

(3) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 20a Geltungsdauer von Verordnungen über Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete

(1) Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete, die vor dem 31. Dezember 2009 druch Verordnung festgelegt wurden, gelten bis zu einer Neuregelung aufgrund dieses Gesetzes in seiner ab 31. Dezember 2009 geltenden Fassung unverändert fort.

(2) Abweichend von § 62 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes gelten Verordnungen über Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete unbefristet.

§ 21 Schatzregal

(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihre Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 20 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Die Finderin oder der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde.

(2) § 17 findet keine Anwendung.

§ 22 Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung

(1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils beschränken, in dem sich eingetragene Kulturdenkmale befinden.

(2) Die Beschränkung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der oberen Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen.

§ 23 Zutritt zu den Kulturdenkmalen

(1) Geeignete Kulturdenkmale oder Teile derselben werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit die Eigentümerin oder der Eigentümer ein Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes ist. Soweit sich solche Kulturdenkmale in privatem Eigentum befinden, soll die untere Denkmalschutzbehörde mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern, den Besitzerinnen oder Besitzern oder den Nutzungsberechtigten Vereinbarungen über den freien Zutritt treffen. Dies gilt besonders, wenn für die Erhaltung der Kulturdenkmale öffentliche Mittel aufgewendet werden oder aufgewendet worden sind und der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann.

(2) Über die Eignung eines Kulturdenkmales nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Denkmalschutzbehörde unter Abwägung der sich aus seiner Erhaltung ergebenden Erfordernisse, des Interesses der wissenschaftlichen Forschung, der Aufwendungen für die Öffnung des Zutritts sowie der derzeitigen Nutzung mit dem Bildungswert des Kulturdenkmals und dem öffentlichen Interesse an dem Zutritt.

(3) Die Kirchen regeln den öffentlichen Zutritt in eigener Zuständigkeit. Ihre Rechte werden von diesem Gesetz nicht berührt.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde nach Kulturdenkmalen sucht (§ 19 Abs. 1),
  2. einer Verordnung nach § 20 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. der Mitteilungspflicht der §§ 10, 15 Abs. 1 und 2 und den Pflichten des § 13 zuwiderhandelt,
  4. die in §§ 9 und 11 Abs. 1 bezeichneten Handlungen ohne Genehmigung vornimmt,
  5. ein Kulturdenkmal, dessen Ablieferung gemäß § 17 verlangt worden ist, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört,
  6. entgegen § 5 Abs. 2 eine historische Garten- oder Parkanlage unzulässigerweise beseitigt oder verändert,
  7. Maßnahmen durchfuhrt, die der Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung nach § 22 Abs. 1 zuwiderlaufen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätin oder der Landrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der kreisfreien Städte.

Abschnitt II
Enteignung und Entschädigung

§ 25 Vorläufige Besitznahme

(1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann ein eingetragenes Kulturdenkmal bis zur Dauer von einem Monat in Besitz nehmen, um von ihm eine Schädigung abzuwenden. Wird innerhalb dieser Frist das Enteignungsverfahren eingeleitet, so kann die Besitznahme bis zum Abschluß desselben verlängert werden.

(2) Die Anordnung ist den nach § 30 Beteiligten zuzustellen.

§ 26 Voraussetzungen für die Enteignung

(1) Eingetragene bewegliche Kulturdenkmale können enteignet werden, wenn auf andere Weise eine Gefahr für ihre Erhaltung nicht zu beseitigen ist. Das gilt auch, wenn die Gefahr besteht, daß Sammlungen durch Aufteilung oder, wenn ihre Bedeutung heimatgeschichtlich oder landschaftlich bedingt ist, durch Überführung in eine fremde Landschaft entwertet werden.

(2) Eingetragene unbewegliche Kulturdenkmale und die sie umgebenden und zu ihrer Sicherung notwendigen Grundflächen können außer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 enteignet werden, wenn die angemessene Erhaltung des Kulturdenkmals und die Gestaltung der es umgebenden Grundflächen auf andere Weise nicht durchzufahren ist. Anstelle einer Enteignung der ein Kulturdenkmal umgebenden Grundflächen kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Beschränkung ihrer Nutzung angeordnet werden. Unbebaute Grundstücke können von der oberen Denkmalschutzbehörde zum Zwecke von Grabungen nach Kulturdenkmalen vorübergehend in Anspruch genommen werden. Wenn die Verfügungsberechtigten eine wissenschaftliche Grabung nicht zulassen wollen, kann die vorübergehende Inanspruchnahme verfügt werden.

(3) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde.

§ 27 Entschädigung

(1) Für die Enteignung (§ 17 und § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1), die Beschränkung des Eigentums (§ 20 Abs. 2, § 22 und § 26 Abs. 2 Satz 2), die vorübergehende Inanspruchnahme (§ 26 Abs. 2 Satz 3) und die vorläufige Besitznahme (§ 25) haben die Begünstigten den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder anderen Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Dabei ist die Entziehung der Nutzung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen. Für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entzug der Nutzung stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten Personen eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.

(2) Dinglich Berechtigte, die durch die Einwirkung in ihren Rechten betroffen werden, sind, soweit sie nicht als andere Berechtigte bereits nach Absatz 1 entschädigt worden, nach Maßgabe der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung der Eigentümerin oder des Eigentümers angewiesen.

§ 28 Ausschluß der Entschädigung

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nicht,

  1. soweit die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung nicht über deren bisher übliches Maß hinausgeht,
  2. soweit Entschädigungsberechtigten infolge der Einwirkungen Vermögensvorteile erwachsen oder sie diese bei gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise hätten ziehen können.

(2) Hat bei der Entstehung des Vermögensnachteils ein Verschulden der Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

§ 29 Enteignungsbehörde

Enteignungsbehörde ist das Innenministerium.

§ 30 Beteiligte

Beteiligte an dem Enteignungsverfahren sind:

  1. die Eigentümerinnen oder Eigentümer,
  2. die dinglich Berechtigten,
  3. die betreibenden Gläubigerinnen oder Gläubiger, wenn ein Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren schwebt,
  4. die Mieterinnen und Mieter, die Pächterinnen und Pächter oder die sonst Nutzungsberechtigten, wenn ihnen der Besitz übertragen ist,
  5. die Enteignungsbegünstigten (§ 26 Abs. 3).

§ 31 Enteignungsverfahren

(1) Über die Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung ist im förmlichen Verwaltungsverfahren zu entscheiden.

(2) Das Enteignungsverfahren wird auf Antrag einer Denkmalschutzbehörde durchgeführt. Befindet sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer rechtsfähigen Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so sind die Entscheidungen im Einvernehmen mit der für die Eigentümerin zuständigen Aufsichtsbehörde zu treffen.

(3) Auf Ersuchen der obersten Denkmalschutzbehörde hat das Grundbuchamt in das Grundbuch eines von der Enteignung betroffenen Grundstücks einzutragen, daß das Enteignungsverfahren angeordnet ist (Enteignungsvermerk).

(4) Das Grundbuchamt hat der obersten Denkmalschutzbehörde nach Eingang des Ersuchens beglaubigte Abschriften der Grundbuchblätter zu erteilen und alle im Laufe des Enteignungsverfahrens erfolgenden Eintragungen mitzuteilen. Bis zur Löschung des Enteignungsvermerks können die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer oder die Personen, deren Rechte entzogen werden sollen, nur mit Zustimmung der obersten Denkmalschutzbehörde über das Grundstück oder das Recht verfügen.

§ 32 Einigung

Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

§ 33 Entscheidungen der Enteignungsbehörde

Wenn eine Einigung über den Übergang oder die Belastung des Eigentums nicht zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde über die Enteignung und setzt die Entschädigung fest.

§ 34 Entschädigung in besonderen Fällen

In den Fällen des § 20 Abs. 2 sowie der §§ 22, 25 und 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten über die Entschädigung.

§ 35 Rechtsmittel

Gegen die Festsetzung der Entschädigung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Entschädigungsbescheides die Klage vor dem ordentlichen Gericht zu. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich das zu enteignende Kulturdenkmal befindet.

§ 36 Eigentumsübergang

Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Enteignungsbescheides geht das Eigentum am Kulturdenkmal auf die im Bescheid genannten Enteignungsbegünstigten über. Die Enteignungsbehörde vollzieht die Entscheidung, auch wenn über die Entschädigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Sie hat insbesondere das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuches und die Löschung des Enteignungsvermerks zu ersuchen, sobald die Rechtswirkungen nach Satz 1 eingetreten sind.

Abschnitt III
Schlußvorschriften

§ 37 Gebührenfreiheit

Entscheidungen und Eintragungen nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

§ 38 Staatskirchenvertrag

Der Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 sowie die Zusatzvereinbarung vom selben Tage (GVOBl. Schl.-H. S. 73) bleiben durch dieses Gesetz unberührt, auch gegenüber der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche als Rechtsnachfolgerin der evangelischen Landeskirchen in diesem Vertrag. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 10 finden auf unter Schutz gestellte Kulturdenkmale, die im Eigentum der Kirche stehen, keine Anwendung. Die Instandsetzung, Veränderung, Vernichtung oder Veräußerung dieser Kulturdenkmale werden nur im Benehmen mit der oberen Denkmalschutzbehörde vorgenommen.

§ 39 Durchführung 05

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsidenterläßt die Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.

§ 40 (Inkrafttreten)

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