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Denkmalratsverordnung - Landesverordnung über den Denkmalrat
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Juni 2015
(GVOBl. Nr. 8 vom 25.06.2015 S. 152)
Gl.-Nr.: 224-11-1
Aufgrund § 6 Absatz 3 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 2) verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa:
§ 1 Aufgaben
Der Denkmalrat hat die Aufgabe, die Denkmalschutzbehörden zu beraten. Der Denkmalrat ist unabhängig. Er kann sich zu Einzelfällen sowie zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege äußern und ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen und diese öffentlich zu machen.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Denkmalrat besteht aus achtzehn Mitgliedern, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder fachlichen Tätigkeit oder ihres allgemeinen Wirkens in der Öffentlichkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erworben haben. Jeweils die Hälfte der Mitglieder sollen Frauen und Männer sein.
(2) Als Mitglieder beruft die oberste Denkmalschutzbehörde
Die im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Fraktionen können jeweils ein Mitglied mit beratender Stimme entsenden.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen sollen mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie jeweils auf ihren Vorschlag zu berufen sind.
(4) Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden nicht berufen.
§ 3 Tätigkeitsperiode
(1) Die Tätigkeitsperiode des Denkmalrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung.
(2) Nach Ablauf der Tätigkeitsperiode führt der Denkmalrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu berufenen Denkmalrates weiter.
§ 4 Berufung, Abberufung
(1) Die Mitglieder des Denkmalrates werden für die Tätigkeitsperiode des Denkmalrates berufen. Wiederberufung ist zulässig. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2) Mitglieder können nach § 98 des Landesverwaltungsgesetzes aus dem Denkmalrat abberufen werden. Vor der Abberufung sind das betroffene Mitglied und die Stelle, die es nach § 2 Absatz 2 vorgeschlagen hat, zu hören.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Denkmalrat aus, ist ein neues Mitglied nach § 2 für die verbleibende Tätigkeitsperiode des Denkmalrates zu berufen.
§ 5 Sitzungen
(1) Der Denkmalrat wird zu seiner ersten Sitzung von der obersten Denkmalschutzbehörde einberufen. Seine Mitglieder werden auf die nach § § 95 und 96 des Landesverwaltungsgesetzes für ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze verpflichtet. Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertreterin oder einen Vertreter der oder des Vorsitzenden.
(2) Zu den weiteren Sitzungen wird der Denkmalrat von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
(3) Der Denkmalrat soll mindestens zweimal jährlich tagen. Mindestens einmal jährlich erstatten die oberen Denkmalschutzbehörden dem Denkmalrat einen Bericht. Der Denkmalrat erstattet der obersten Denkmalschutzbehörde in der Regel jährlich einen Bericht.
(4-) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Fragen, die dem Denkmalrat von der obersten Denkmalschutzbehörde zugeleitet werden, müssen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden. Mitglieder des Denkmalrates können Anträge an die Tagesordnung stellen. Diese müssen zwei Wochen vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsitzenden Mitglied des Denkmalrates eingegangen sein. Bei Feststellung der Tagesordnung zu Beginn einer jeden Sitzung wird eine Entscheidung darüber getroffen, ob der Antrag zur Beratung angenommen wird.
(Stand: 03.04.2024)
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