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Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Baugesetzbuch
- Schleswig-Holstein -
Vom 2. September 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 16.09.2021 S. 1057)
Aufgrund des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit
Das für Besonderes Städtebaurecht zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde nach § 149 Absatz 4 des Baugesetzbuches.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Baugesetzbuch vom 21. August 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 319), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), außer Kraft.
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(Stand: 29.09.2021)
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