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Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. Januar 2023
(GVOBl. Nr. 2 vom 09.02.2023 S. 58)
Gl.-Nr.: B 213-1-14
Aufgrund des § 201a Satz 1 des Baugesetzbuchs vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726, 1738), verordnet die Landesregierung:
Die nachstehend aufgeführten Gemeinden sind Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a Satz 3 des Baugesetzbuchs:
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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(Stand: 01.03.2023)
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