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Regelwerk

Änderung Bauordnung Schleswig-Holstein 1999
Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung*)

Vom 1. Dezember 1999
(GVOBl. Schl.-H. S. 1999 418)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 321), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), wird wie folgt geändert: 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  1. § 11 erhält die Bezeichnung "- gestrichen -".

b) § 39 erhält die Bezeichnung "Treppenräume und Ausgänge".

c) § 40 erhält die Bezeichnung "Notwendige Flure und Gänge".

d) § 47 erhält die Bezeichnung "Anlagen für Abwasser".

e) § 48 erhält die Bezeichnung "Einleitung des häuslichen Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben".

f) § 49 erhält die Bezeichnung "Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften".

g) § 54 erhält die Bezeichnung "Bäder und Toiletten".

h) In der Bezeichnung des § 57 werden die Worte "Ausnahmen für" gestrichen.

i) § 58 erhält die Bezeichnung "Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)".

j) § 59 erhält die Bezeichnung "Barrierefreies Bauen".

k) § 69 erhält die Bezeichnung "Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben".

1) § 80 erhält die Bezeichnung "Geltungsdauer".

*) Ändert Ges. i. d. Fd.B. vom 11. Juli 1994, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-9;
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen an keiner Stelle mehr als 7 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt. "Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen an keiner Stelle mehr als 7 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt."

b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Staffelgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie gegenüber den Außenwänden des jeweils darunterliegenden Geschosses um mindestens ein Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten. "Staffelgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunterliegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten."

c) In Absatz 5:

Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben, Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestenszwei Dritteldrei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben;

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen und der Gestaltung von Grundstücken ist auf den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie auf die besonderen Belange von Familien mit Kindern, von alten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen durch den Grundsatz barrierefreien Bauens Rücksicht zu nehmen."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Grundlagen des Lebens, nicht gefährdet werden. Die Bauherrin oder der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes, wozu insbesondere auch die Energieeinsparung zählt, zu erfüllen sind. "(2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

d) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu

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