Regelwerk

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) Erlass des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB): Textvergleich der Fassungen Vom 14. April 2022 zu Vom 14. Juli 2022

Fassung vom Vom 14. April 2022 Fassung vom Vom 14. Juli 2022
Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 3 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2022 (Amtsbl. I S. 648), gibt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Folgendes bekannt: Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 3 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), gibt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Folgendes bekannt:
1. Veröffentlichung 1. Veröffentlichung
Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekannt gemachte Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, die nach § 86a Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung als Verwaltungsvorschrift des Saarlandes gilt, ist in der Ausgabe 2021/1 vom 17. Januar 2022 (mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022) unter der Internetadresse www.dibt.de, Menüpunkt: Technische Baubestimmungen, veröffentlicht. Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekannt gemachte Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die nach § 86a Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung als Verwaltungsvorschrift des Saarlandes gilt, ist in der Ausgabe 2021/1 vom 17. Januar 2022 (mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022) unter der Internetadresse www.dibt.de, Menüpunkt: Technische Baubestimmungen, veröffentlicht.
Die MVV TB in der Ausgabe 2021/1 vom 17. Januar 2022 (mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022) ist vorbehaltlich der unter Nummer 3 geregelten Abweichungen zu beachten. Die MVV TB in der Ausgabe 2021/1 vom 17. Januar 2022 (mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022) ist vorbehaltlich der unter Nummer 3 geregelten Abweichungen zu beachten.
2. Landesrechtliche Bezüge und Verweise 2. Landesrechtliche Bezüge und Verweise
Bezüglich der in der MVV TB enthaltenen Verweise zur Musterbauordnung und der auf deren Grundlage erstellten Mustervorschriften gelten jeweils die Anforderungen nach der LBO und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften. Bezüglich der in der MVV TB enthaltenen Verweise zur Musterbauordnung und der auf deren Grundlage erstellten Mustervorschriften gelten jeweils die Anforderungen nach der LBO und den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften.
Mit der nachstehenden Tabelle werden die Paragrafen der Musterbauordnung und ihre Entsprechungen in der LBO tabellarisch einander gegenübergestellt. Diese Tabelle gilt für die gesamte MVV TB. Mit der nachstehenden Tabelle werden die Paragrafen der Musterbauordnung und ihre Entsprechungen in der LBO tabellarisch einander gegenübergestellt. Diese Tabelle gilt für die gesamte MVV TB.
Musterbauordnung LBO Musterbauordnung LBO
§ 2 Begriffe § 2 Begriffe § 2 Begriffe § 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen § 3 Allgemeine Anforderungen § 3 Allgemeine Anforderungen § 3 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Zugang und Zufahrt auf den Grundstücken § 6 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken § 5 Zugang und Zufahrt auf den Grundstücken § 6 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 11 Baustelle § 11 Baustelle § 11 Baustelle § 11 Baustelle
§ 12 Standsicherheit § 13 Standsicherheit § 12 Standsicherheit § 13 Standsicherheit
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse § 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 14 Brandschutz § 15 Brandschutz § 14 Brandschutz § 15 Brandschutz
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz § 16 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz § 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz § 16 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
§ 16 Verkehrssicherheit § 17 Verkehrssicherheit § 16 Verkehrssicherheit § 17 Verkehrssicherheit
§ 16a Bauarten § 17a Bauarten § 16a Bauarten § 17a Bauarten
§ 16b Allgemeine Anforderungen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten § 17b Allgemeine Anforderungen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten

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