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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Sonderungs- und Abmarkungsverordnung

Vom 30. März 2015
(Amtsbl. I Nr 10 vom 23.04.2015 S. 245)



Aufgrund des § 31 Nummer 3, 4, 5 und 6 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. September 2012 (Amtsbl. I S. 418), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Sonderungs- und Abmarkungsverordnung vom 5. Juni 2009 (Amtsbl. S. 914) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Sonderungen sind nur zulässig, wenn
  1. die Umringsgrenzen der aufzuteilenden Flurstücke durch eine örtliche Katastervermessung festgestellt sind und der vermessungstechnische Raumbezug im Lagestatus 197 - LGA1 - (Qualitätsstufe Koordinatenkataster) gegeben ist,
  2. die Beteiligten schriftlich auf die örtliche Vermessung und auf die Abmarkung verzichten oder erklären, dass die neue Grenze durch bereits vorhandene Grenzmarken ausreichend gekennzeichnet ist und dass sie auf die örtliche Überprüfung der vorhandenen Grenzmarken verzichten,
  3. die Beteiligten von der Vermessungsstelle darauf hingewiesen wurden, dass der örtlich vorhandene Gebäudebestand und der Besitzstand sowie örtlich vorhandene Grenzmarken von dem Nachweis im Liegenschaftskataster abweichen können und die neuen Grenzen auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters festgestellt werden und
  4. die Antragsteller bei der Bildung von mehr als einem Bauplatz die örtliche Wiederherstellung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen beantragen. Die Wiederherstellung und Abmarkung hat innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu erfolgen.
"(2) Sonderungen sind nur zulässig, wenn
  1. die Umringsgrenzen der aufzuteilenden Flurstücke durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung festgestellt sind und der vermessungstechnische Raumbezug, in der Qualitätsstufe Koordinatenkataster, gegeben ist oder die neue Grenze eines Flurstücks durch die direkte Verbindungslinie zweier bereits festgestellter Grenzpunkte gebildet wird,
  2. die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift auf die örtliche Vermessung und auf die Abmarkung der Grenzpunkte verzichten,
  3. die Beteiligten erklären, dass sie auf die örtliche Überprüfung der Grenzmarken verzichten,
  4. die Beteiligten von der Vermessungsstelle darauf hingewiesen wurden, dass der örtlich vorhandene Gebäudebestand und der Besitzstand sowie örtlich vorhandene Grenzmarken von dem Nachweis im Liegenschaftskataster abweichen können und die neuen Grenzen auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters festgestellt werden und
  5. die Antragsteller bei der Bildung von mehr als einem Bauplatz die örtliche Wiederherstellung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen beantragen. Die Wiederherstellung und Abmarkung hat innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu erfolgen."

b) Absatz 3

(3) Der Niederschrift zur Sonderung ist eine Karte als Bestandteil beizufügen, in der die durch Sonderung zu bildenden Flurstücke zu kartieren sind.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Skizze" ein Komma und das Wort "Karte" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die Niederschrift über den Grenztermin soll enthalten: "Der schriftliche Teil der Niederschrift über den Grenztermin soll enthalten:".

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Niederschrift über den Grenztermin ist eine Skizze als Bestandteil beizufügen, in der
  1. die vorgefundenen überprüften Grenzmarken,
  2. die entfernten Grenzmarken,
  3. die neuen Grenzmarken,
  4. die alten und neuen Flurstücksgrenzen,

darzustellen sind, soweit deren Feststellung oder Wiederherstellung beantragt oder erforderlich war. Die Flurstücksnummern und die Namen der Beteiligten der von der Vermessung betroffenen Flurstücke sind anzugeben. Abweichungen zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis sind nach Art und Maß in der Skizze darzustellen.

"(3) In der Skizze zur Niederschrift über den Grenztermin sind
  1. die vorgefundenen überprüften Grenzmarken,
  2. die entfernten Grenzmarken,
  3. die neuen Grenzmarken,
  4. die alten und neuen Flurstücksgrenzen,

darzustellen, soweit deren Feststellung oder Wiederherstellung beantragt oder erforderlich war. Die Flurstücksnummern und die Namen der Beteiligten der von der Vermessung betroffenen Flurstücke sind anzugeben. Abweichungen zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis sind nach Art und Maß in der Skizze darzustellen."

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Bei einer Sonderung sind in einer Karte zur Niederschrift über den Grenztermin die zu bildenden Flurstücke zu kartieren."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 wie folgt gefasst:

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