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Saarländisches Wohnraumförderungsgesetz
- Saarland -
Vom 12. Juni 2024
(Amtsbl. I Nr. 21 vom 01.08.2024 S. 548)
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung) durch das Saarland.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
§ 2 Ziele der sozialen Wohnraumförderung; Zielgruppen
(1) Ziel der Mietwohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Wohnungsmarkt, insbesondere aufgrund ihres Einkommens, nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Dabei unterstützt die Förderung insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderungen oder Pflegegrad, ältere Menschen, Wohnungslose, Obdachlose, Auszubildende, Studierende und sonstige hilfebedürftige Personen.
(2) Ziel der Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums ist die Unterstützung von Haushalten, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens die Belastungen des Baus, der Modernisierung oder des Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können. Dabei unterstützt die Förderung insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderungen oder Pflegegrad.
§ 3 Durchführung der Aufgaben; Zuständigkeiten
(1) Die Förderung nach diesem Gesetz ist Aufgabe des Landes. Gemeinden und Gemeindeverbände können mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen.
(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen zu bestimmen.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
(4) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport veröffentlicht bis zum 31. Januar 2026 sowie bis zum 31. Januar eines jeden darauf folgenden Jahres die Zahl der aufgrund dieses Gesetzes geförderten Wohneinheiten und die Höhe der dafür eingesetzten Mittel sowie die Anzahl der bestehenden miet- und belegungsgebundenen Wohnungen im Saarland mit Stand 31. Dezember des Vorjahres.
Zweiter Teil
Förderung
Erster Abschnitt
Begriffe, Grundsätze, Voraussetzungen
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 5 Fördergegenstände, Fördermittel
(1) Fördergegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
(Stand: 12.08.2024)
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