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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

Saarländisches Wohnraumförderungsgesetz
- Saarland -

Vom 12. Juni 2024
(Amtsbl. I Nr. 21 vom 01.08.2024 S. 548)



Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung) durch das Saarland.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

§ 2 Ziele der sozialen Wohnraumförderung; Zielgruppen

(1) Ziel der Mietwohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Wohnungsmarkt, insbesondere aufgrund ihres Einkommens, nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Dabei unterstützt die Förderung insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderungen oder Pflegegrad, ältere Menschen, Wohnungslose, Obdachlose, Auszubildende, Studierende und sonstige hilfebedürftige Personen.

(2) Ziel der Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums ist die Unterstützung von Haushalten, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens die Belastungen des Baus, der Modernisierung oder des Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können. Dabei unterstützt die Förderung insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderungen oder Pflegegrad.

§ 3 Durchführung der Aufgaben; Zuständigkeiten

(1) Die Förderung nach diesem Gesetz ist Aufgabe des Landes. Gemeinden und Gemeindeverbände können mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen.

(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen zu bestimmen.

(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.

(4) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport veröffentlicht bis zum 31. Januar 2026 sowie bis zum 31. Januar eines jeden darauf folgenden Jahres die Zahl der aufgrund dieses Gesetzes geförderten Wohneinheiten und die Höhe der dafür eingesetzten Mittel sowie die Anzahl der bestehenden miet- und belegungsgebundenen Wohnungen im Saarland mit Stand 31. Dezember des Vorjahres.

Zweiter Teil
Förderung

Erster Abschnitt
Begriffe, Grundsätze, Voraussetzungen

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. "Wohnraum" umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein,
  2. "selbst genutztes Wohneigentum" Wohnraum im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird,
  3. "Mietwohnraum" Wohnraum, der den Bewohnern aufgrund eines Mietverhältnisses oder eines genossenschaftlichen oder sonstigen ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird,
  4. "Wohnfläche" die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume,
  5. "Wohnungsbau" das mit wesentlichem Bauaufwand verbundene Schaffen von dauerhaftem Wohnraum durch Neubau, Änderung, Erweiterung oder Wiederherstellung von Gebäuden,
  6. "Modernisierung" bauliche Maßnahmen, die
    1. den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
    2. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
    3. nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken,
  7. ein "Haushalt" eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, welche Personen miteinander bilden. Ein Haushalt liegt auch dann vor, wenn der Wohnraum nur von einer Person bewohnt wird. Im Bereich der Förderung von Mietwohnraum liegt ein Haushalt auch dann vor, wenn die Bewohner eine Wohngemeinschaft bilden. Zum Haushalt rechnen auch Personen, hinsichtlich derer zu erwarten ist, dass diese alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden, sowie Kinder, deren Geburt aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist,
  8. "Verfügungsberechtigter" der durch die Förderung berechtigte und verpflichtete Eigentümer, Erbbauberechtigte oder eine von diesen durch Vertrag dazu bestimmte Person,
  9. "Selbsthilfe" die Arbeitsleistung, die zur Durchführung der geförderten Maßnahmen vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit oder von Mitgliedern von Genossenschaften erbracht wird.

§ 5 Fördergegenstände, Fördermittel

(1) Fördergegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere

  1. der Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung,
  2. die Modernisierung von Wohnraum, insbesondere die energetische Modernisierung sowie die Reduzierung von Barrieren im Bestand,
  3. der Erwerb bestehenden Wohnraums (Zweiterwerb),
  4. der Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum,
  5. Wohnumfeld- und Quartiersförderung,
  6. Baumaßnahmen zur Schaffung von Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur,

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(Stand: 12.08.2024)

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