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Regelwerk

Wertgrenzenerlass
Erlass betreffend die Festlegung von Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte
Ausschreibungen durch kommunale Körperschaften nach VOB und VOL

- Saarland -

Vom 4. Februar 2009
(ABl. Nr. 7 vom 19.02.2009 S. 396)



Gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 9 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), i. V. m. § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 8. November 1973 (Amtsbl. S. 777), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), § 24 Abs. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), und § 25 der Eigenbetriebsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000 S. 138), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. September 2008 (Amtsbl. S. 1618), ergehen zur Beschleunigung von Investitionen im Baubereich und von Beschaffungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunalen Eigenbetriebe und kommunalen Zweckverbände folgende ergänzende Regelungen zur VOB/A und VOL/A:

  1. Bis zu einer Wertgrenze von 1.000.000 Euro ist eine Beschränkte Ausschreibung von Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig.
  2. Bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro ist eine Freihändige Vergabe von Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig.
  3. Bis zu einer Wertgrenze von 100.000 Euro ist eine Beschränkte Ausschreibung und eine Freihändige Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOL ohne weitere Einzelbegründung zulässig.
  4. Diese Beträge errechnen sich ohne Umsatzsteuer.
  5. Um im Vergabeverfahren Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten und die Manipulationsgefahr zu minimieren, werden bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung für Beschränkte Ausschreibungen folgende Gesichtspunkte empfohlen:
  6. Auch bei Freihändigen Vergaben soll dem Wettbewerb Rechnung getragen werden. Den Auftraggebern wird empfohlen, mehrere Angebote, in der Regel wenigstens drei, einzuholen.
  7. Zur Minimierung der Manipulations- und Korruptionsgefahr sind geeignete organisatorische und personelle Vorkehrungen durch die Auftraggeber zu treffen.
  8. Der Erlass ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
ENDE


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