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GutVO - Gutachterausschußverordnung
Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch
- Saarland -
Vom 21. August 1990
(Amtsbl. S. 957; 21.11.2007 / 2008 S. 278; 26.08.2009 S. 1466 09; 06.05.2013 S. 153; 12.11.2015 S. 888 *; 03.11.2021 S. 2501 21; 08.12.2021 S. 2629 21a)
*) Entfristet
Auf Grund des § 199 Abs.2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Dezember 1986 (BGBl. I S.2253), geändert durch Art.21 § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S.1093), verordnet die Landesregierung:
(1) Für den Bereich
besteht jeweils ein selbständiger und unabhängiger Gutachterausschuß.
(2) Der Gutachterausschuß führt die Bezeichnung "Gutachterausschuß für Grundstückswerte/für den Landkreis ... /für den Regionalverband Saarbrücken/für die Landeshauptstadt Saarbrücken".
(3) Dem Gutachterausschuss obliegen die in § 193 Abs.1 bis 3 BauGB genannten und die ihm in anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben.
(4) Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, der Zentralen Geschäftsstelle die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 17 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen und Daten auf Anforderung zu überlassen.
§ 2 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses 09
(1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist bei der Gebietskörperschaft eingerichtet, für deren Bereich der Gutachterausschuß besteht.
(2) Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt nach Weisung des Vorsitzenden insbesondere die
§ 3 Aufgaben des Vorsitzenden
Dem Vorsitzenden des Gutichterausschusses obliegt die
§ 4 Zusammensetzung des Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die Bedienstete der Körperschaft sein müssen, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Aus der Mitte der ehrenamtlichen Gutachter können weitere Stellvertreter für den Vorsitzenden bestellt werden. Der Stellvertreter nach Satz 1 kann zugleich zum ehrenamtlichen Gutachter bestellt werden.
(2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses müssen gründliche und umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Grundstücken haben.
(3) Zwei ehrenamtliche Gutachter des Gutachterausschusses müssen Bedienstete des örtlichen zuständigen Finanzamtes mit besonderer Sachkunde für die steuerliche Bewertung von Grundstücken sein. Sie sind vor allem gemäß § 192 Abs.3 Satz 2 BauGB bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte heranzuziehen.
§ 5 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall
(1) Der Gutachterausschuß wird bei der Erstattung von Gutachten in der Besetztung mit dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und zwei weiteren Gutachtern tätig. In schwierig gelagerten Fällen kann der Vorsitzende zusätzliche Gutachter hinzuziehen, sofern diese eine für die Entscheidung erforderliche besondere fachliche Befähigung und Sachkunde besitzen.
(2) Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstigen Daten der Wertermittlung wird der Gutachterausschuß in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Gutachtern tätig.
(Stand: 06.09.2023)
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