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Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken
- Saarland -
- Fassung Juli 1998 -
(Amtsbl. Srl. 1999 S. 646aufgehoben)
Zur Durchführung der §§ 5 und 18 LBO sowie der §§ 1 und 2 TVO wird hinsichtlich der Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken folgendes bestimmt:
1. Befestigung und Tragfähigkeit
Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind so zu befestigen, daß die von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können.
Zur Tragfähigkeit von Decken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, wird auf Anlage 1.1/1 zu DIN 1055 Blatt 3 der Liste der Technischen Baubestimmungen verwiesen.
2. Zu- oder Durchfahrten
Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten muß mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,50 m betragen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf eine Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muß die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein.
3. Kurven in Zu- oder Durchfahrten
Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Gruppen zugeordneten Mindesbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor oder hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 in Übergangsbereiche vorhanden sein. (s. Abb.)
Außenradius der Kurve (in m) |
Breite mindestens (in m) |
10,5 bis 12 | 5.0 |
über 12 bis 15 | 4.5 |
über 15 bis 20 | 4,0 |
über 20 bis 40 | 3,5 |
über 40 bis 70 | 3,2 |
über 70 | 3,0 |
4. Fahrspuren
Geradlinig geführte Zu- oder Durchfahrten können außerhalb der Übergangsbereiche (Abschnitte 2 und 13) als Fahrspuren ausgebildet werden. Die beiden befestigten Streifen müssen voneinander einen Abstand von 0,80 m haben und mindestens je 1,10 m breit sein.
5. Neigungen in Zu- oder Durchfahrten
Zu- oder Durchfahrten dürfen längs geneigt sein. Jede Änderung der Fahrbahnneigung ist in Durchfahrten sowie innerhalb eines Abstandes von 8 m vor und hinter Durchfahrten unzulässig. Im übrigen sind die Übergänge mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden.
6. Stufen und Schwellen
Stufen und Schwellen im Zuge von Zu- oder Durchfahrten dürfen nicht höher als 8 cm sein. Eine Folge von Stufen oder Schwellen im Abstand von weniger als 10 m ist unzulässig. Im Bereich von Übergängen nach Nr. 5 dürfen keine Stufen sein.
7. Sperrvorrichtungen
Sperrvorrichtungen (Sperrbalken, Ketten, Sperrpfosten) sind in Zu- oder Durchfahrten zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können.
8. Aufstellflächen auf dem Grundstück
Aufstellflächen müssen mindestens 3,50 m breit und so angeordnet sein, daß alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können.
9. Aufstellflächen entlang von Außenwänden
Für Aufstellflächen entlang von Außenwänden muß zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m auf der gebäudeabgewandten Seite mindestens 2 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein. Die Aufstellflächen müssen mit ihrer der anzuleitemden Außenwand zugekehrten Seite einen Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 9 m und bei Brüstungshöhen von mehr als 18 m höchstens 6 m betragen. Die Aufstellfläche muß mindestens 8 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen (s. Abb.)
10. Aufstellflächen rechtwinklig zu Außenwänden
Für rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen muß zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m beidseitig ein mindestens 1,25 m breiter hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein. Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein. Die Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenseite der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der zum Anleitern bestimmten Stellen darf 9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 in 6 m nicht überschreiten. (s. Abb.)
11. Freihalten des Anleiterbereiches
Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden.
12. Neigung von Aufstellflächen
Aufstellflächen dürfen nicht mehr als 5 v.H. geneigt sein.
13. Bewegungsflächen
Bewegungsflächen müssen für jedes Fahrzeug mindestens 7 × 12 m groß sein. Zufahrten sind keine Bewegungsflächen. Vor und hinter Bewegungsflächen an weiterführenden Zufahrten sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen. (s. Abb.)
14. Zu- oder Durchgänge
Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr sind geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen in diesen Zu- oder Durchgängen genügt eine lichte Breite von 1 m.
(Stand: 16.06.2018)
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