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Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Sachsen
- Sachsen -
Vom 14. Februar 2024
(SächsGVBl. Nr.3 vom 18.03.2024 S. 167)
Der Landtag hat am 31. Januar 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweckentfremdungsverbotssatzung
(1) Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, können durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren für ihr Gemeindegebiet oder einzelne Gemeindeteile bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Voraussetzung ist, dass sie dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen können.
(2) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum
Als Beginn des Leerstehenlassens von Wohnraum gilt grundsätzlich das Ende des letzten Mietverhältnisses, bei Neubauten der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.
(3) Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn
(4) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes sind alle Räumlichkeiten, die zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Hiervon ausgenommen sind Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzung nach Absatz 1 auch entsprechend genutzt werden.
§ 2 Genehmigung
(1) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 setzt einen Antrag der oder des Verfügungsberechtigten voraus. Nutzungsberechtigte dürfen im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten einen Antrag nach Satz 1 stellen. Die Genehmigung
(2) Vorrangige öffentliche Interessen an einer zweckfremden Nutzung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind in der Regel gegeben, wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke verwendet werden soll, für die andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können.
(3) Schutzwürdige private Interessen an einer zweckfremden Nutzung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind im Regelfall dann gegeben, wenn Wohnraum als Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet wird, während Abwesenheitszeiten zu anderen als Wohnzwecken verwendet und der Charakter als Hauptwohnung nicht angetastet wird.
(4) Schutzwürdige private Interessen an einer zweckfremden Nutzung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind auch dann gegeben, wenn sich im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getätigte Investitionen in eine andere Nutzung noch nicht substanziell amortisiert haben.
(5) Angemessener Ersatzwohnraum im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 liegt vor, wenn der Ersatzwohnraum innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 geschaffen wird und
Wohnraum in Größe und Standard vergleichbar ist. Kann im Einzelfall nicht oder nicht ausreichend Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt werden, so ist als Kompensation eine Ausgleichszahlung zu leisten.
(6) Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger. Das Gleiche gilt für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben.
§ 3 Wohnungsnutzungs- und Räumungsgebot
Wird Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet, soll die zuständige Gemeinde anordnen, dass der Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen ist (Wohnnutzungsgebot). Die zuständige Gemeinde setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall zwei Monate beträgt. Die zuständige Gemeinde kann auch die Räumung anordnen (Räumungsgebot).
§ 4 Auskunftspflicht
(Stand: 21.03.2024)
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